Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich darf auch eine GbR unter einem Fantasienamen Waren und Dienstleistungen anbieten, ggf. müssen aber die Namen der Gesellschafter mit aufgeführt werden. Dies bedeutet aber auch, dass für den Fantasienamen ein Kennzeichenschutz erworben werden kann, wenn unter der gleichnamigen Domain die Produkte angeboten werden. Wenn dies vor Ihrer Markenanmeldung geschehen ist, verfügt die GbR über prioritätsältere Rechte. Sie haben daher aus Ihrer zeitlich nachfolgenden Markenanmeldung weder einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung noch auf Überschreibung der Domain (vgl. z.B. LG Frankfurt 2/6 O 438/98
). Vielmehr besteht die Gefahr, dass die GbR aus ihren Kennzeichenrechten gegen Ihre Markenanmeldung vorgeht. Daher empfiehlt es sich, auf einen bisher unbenutzten Begriff auszuweichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Web: http://www.jan-wilking.de
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Rechtsanwalt Jan Wilking,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich möchte gerne, nur um sicher zu gehen, dass Sie die Frage richtig verstanden haben, nochmal anhand eines Beispiels mit fiktiven Namen mein Anliegen vorbringen.
Die Firmierung der GbR lautet: Max Muster & Maxim Muster GbR, Eis-Zubehör
Die Domain um die es geht, lautet: zitronen-eis.de und hat mit der Firmierung ja nichts zu tun.
Mein Unternehmen soll nun Zitronen-Eis heißen und als Marke geschützt werden.
Ist Ihre gegebene Antwort hier anwendbar?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In Ihrem Beispiel wäre weder die Marke eintragungsfähig noch die Domain geschützt, da der Begriff rein beschreibend wäre. Würde es sich aber um einen Fantasienamen handeln, der keinen Bezug zu der Branche aufweist, käme es tatsächlich darauf an, ob die Domain (auch) das Unternehmen bezeichnet. Ist dies nicht der Fall, weil das Unternehmen unter anderem Namen firmiert, kann die Domain auch keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen genießen und Sie hätten die besseren Rechte aus Ihrer Marke. Sie können aber selbst dann in der Regel aber nur Unterlassung der Nutzung und nicht zwingend auch Herausgabe bzw. Freigabe der Domain verlangen. Da die Grenzen zwischen Marke und Unternehmenskennzeichen zudem fließend sind, bleibe ich bei meiner Empfehlung, wenn möglich auf einen ungenutzten Namen auszuweichen.
Mit freundlichen Grüßen