Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit liegt hier kein diesen Bereich prägenden Charakter vor.
Ich zitiere die relevante Stelle aus dem von Ihnen genannten Urteil (was Sie der Baubehörde entgegenhalten sollten):
"Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt."
Dieses entspricht der herrschenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre - § 34 Abs. 2 BauGB
.
Ausnahmsweise können jedoch auch bei reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO
) zugelassen werden
- Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Bei allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO
) sind sie - die Sportplätze - allerdings von vornherein zulässig.
Insofern ist in der Tat ein Abgrenzung notwendig.
Das von Ihnen genannte Urteil ist zumindest im Ansatz hilfreich.
Da aber auch in reinen Wohngebieten kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes - wie hier - ausnahmsweise zulässig sind, spricht wohl eher mehr für ein reines Wohngebiet, wenn dieses nach Ihrer Schilderung die einzige Ausnahme darstellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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