Sehr geehrter Ratsuchender,
das angedachte Vorgehen der Mutter ist nicht hinzunehmen.
Zunächst möchte ich zu den Grundlagen des Kindesunterhaltsanspruchs ausführen, dass Sie barunterhaltspflichtig sind und die Mutter ihren Unterhalt für die Tochter als Betreuungsleistungen erbringt.
Geregelt ist dieses in § 1606 BGB.
"(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes."
Danach erbringt die Mutter ihren Unterhalt in Form der Pflege und Erziehung ( der Betreuung des Kindes).
Was Sie hier mit "Naturalunterhalt" durch die Mutter bezeichnen, ist demzufolge kein Unterhalt im eigentlichen Sinne.
Die Aufstellung der Mutter stellt quasi den Bedarf des Kindes dar. In dieser Aufstellung sind zunächst die Kosten für Ernährung etc. aufgeführt. Daneben hat das Kind auch einen Wohnbedarf.
ABER dieser Wohnbedarf ist bereits in den Bedarfsätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.
Im Ergebnis bedeutet das, dass Sie mit dem Unterhaltsbetrag bereits die Kosten für das Wohnen, den Wohnbedarf, tragen.
Der Wohnbedarf wird natürlich nicht in voller Höhe in den Bedarfsätzen übernommen, sondern nur prozentual. Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer basieren darauf, dass in diesen Bedarfsätzen in Höhe von 20% ein sogenannter Mehraufwand für das Wohnen mit Kindern enthalten ist.
Bereits aus diesem Grund ist der Ansatz der Mutter verfehlt.
Verfehlt auch bereits deswegen, weil, wie Sie zutreffend ausführen, zu Gunsten der Mutter eben auf den Wohnvorteil verzichtet worden ist.
In Ihrem Fall könnte man zudem damit argumentieren, dass vom Kindesunterhalt Abzüge vorzunehmen wären, weil eben das Kind ja in der Immobilie der Mutter wohnt und danach der Wohnbedarf bereits gedeckt ist. Es wird immer wieder in der Literatur diskutiert, ob in einem solchen Fall der Kindesunterhalt sogar um die 20% gekürzt werden sollte.
Leider liegen noch keine Entscheidungen vor, dass ein solcher Abzug auch gerechtfertigt ist. Sie haben aber zumindest im Rahmen der Klärung die Möglichkeit auf den Wohnbedarf des Kindes hinzuweisen.
Im Ergebnis würde ich mich auf die Berechnung der Mutter nicht einlassen, zumal Sie dann die Aufwendungen der Mutter erstatten würden, was nicht Aufgabe des Kindesunterhalts ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle