Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Ein allgemeines Recht des Vermieters, die Mieträume nach eigenem Ermessen zu betreten und zu besichtigen, besteht nicht. Es ist durch das Hausrecht des Mieters ausgeschlossen. Auf der anderen Seite muss der Vermieter seine Verpflichtungen zur Verkehrssicherung und Überprüfung erfüllen können, so dass er die Mieträume hierzu betreten muss. Demzufolge ist ein Recht des Vermieters zum Betreten und Besichtigen nur in Ausnahmefällen festzustellen, in denen er auch ohne vertragliche Regelung die Mieträume betreten darf, um seine Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können.
2.Demnach steht dem Vermieter ein Zutrittsrecht zu, um die Wohnung auf ihren vertragsgerechten Zustand überprüfen zu können. Der Vermieter kann sein Besichtigungsrecht nur in gewissen angemessenen Zeitabständen ausüben oder bei Vorliegen eines besonderen Anlasses. Wenn keine Mängel oder Schäden gemeldet wurden oder aus sonstigen Gründen zu befürchten sind, kann das Recht etwa alle zwei Jahre ausgeübt werden.
3.Allerdings liegt hier nun kein Eilgrund vor. Deshalb darf er die Wohnung nur nach Terminabsprache mit Ihnen durchführen und nicht „einfach so“ die Wohnung betreten. Ich würde also vorschlagen, dass Sie Ihren Vermieter anrufen und vor Zeugen klar machen, dass Sie ein Betreten ohne Ihre Anwesenheit nicht wünschen und es dafür auch keinen Grund gibt. Sie zahlen schließlich Miete für das Zimmer, wann und wie Sie putzen geht niemand etwas an, wenn dadurch die Mietsache keinen überobligatorischen Schaden nimmt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 22.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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Tel: 08153 8875319
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Sehr geehrte Frau Heussen,
herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Eine Nachfrage habe ich noch bezüglich meiner Frage 2: Darf der Vermieter einen Schlüssel zu meiner Wohnung besitzen. Nur so kann er ja "einfach so" in meine Wohnung eindringen.
Mit freundlichen Grüßen
RTM80
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Haus- und Wohnungsschlüssel muss der vorheriger Vermieternächster dem Mieter überlassen, weil sonst ein ungestörter Mietgebrauch nicht möglich ist.
Insbesondere darf der vorherigen Schlüssel zurückbehalten. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass nur er allein darüber entscheiden kann, wer Zutritt zu den von ihm angemieteten Räumen hat. Er hat somit einen Anspruch auf Aushändigung aller vorheriger Schlüssel zu der Haus- und Wohnungstür sowie zu allen mitvermieteten Neben- und Gemeinschaftsräumen. Der vorheriger Vermieter darf kein Schlüssel zurückbehalten.
Dies ist unverzichtbarer Bestandteil des Mietvertrages und gilt daher selbst dann, wenn der Mieter in Zahlungsverzug ist und der Vermieter deshalb das Mietverhältnis fristlos kündigen könnte. Ein Verstoß hiergegen stellt eine erhebliche Vertragsverletzung des Vermieters dar, die den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Selbst wenn im Einverständnis mit dem Mieter ein Schlüssel vorheriger beim Vermieter verbleibt, ist dieser nicht berechtigt, die Wohnung ohne den Willen des Mieters zu betreten.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin