Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter ein Betretungs- und Besichtigungsrecht hat, wenn er die Wohnung neu vermessen lassen will.
Wenn er hierzu nicht selber in der Lage ist, kann er sich der Hilfe eines Sachverständigen - hier eines Architekten - bedienen.
Allerdings ist nicht geboten, die Vermessung der Wohnnung durch zwei Architekten durchführen zu lassen. Hierauf brauchen Sie sich nicht einzulassen. Sie können also einem der Architekten den Zugang zu Ihrer Wohnung durch Ausübung Ihres Hausrechts verwehren.
Es geht also ausschließlich um die Vermessung der Wohnung. Wenn nunmehr der Architekt neben der Vermessung auch eine Bestandsaufnahme der Wohnung vornehmen sollte, können Sie ihn aus der Wohnung verweisen.
Für die Bestandsaufnahme der Wohnung muss sich der Vermieter nicht der Hilfe fremder Personen bedienen. Dies kann er selbst erledigen.
Sollte der Vermieter an der Besichtigung nicht teilnehmen, so sollten Sie sich von dem Architekten seinen Firmenausweis zeigen lassen sowie eine Bescheinigung des Vermieters, wonach er berechtigt ist, die in Rede stehende Vermessung der Wohnung vorzunehmen.
Wenn sich also die fremde Person als Architekt ausweist und den Auftrag zur Vermessung nachweisen kann, müssen Sie dieser Person den Zugang zu Ihrer Wohnung gewähren. Eine zweite fremde Person müssen Sie aber - wie schon erwähnt - nicht in Ihre Wohnung lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Diese Antwort ist vom 29.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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