Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
das ist richtig.
Sofern im Grundbuch keine Rückauflassungsvormerkung in Abteilung II für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung eingetragen ist, könnte der Schenker oder seine Erben Sie nach Weiterverkauf der Wohnung und Eintragung des Käufers im Grundbuch allenfalls auf Wertersatz in Anspruch nehmen.
Den Eigentumserwerb des Käufers wird er mangels dinglicher Absicherung der Rückübertragungsverpflichtung dann nicht verhindern können. Insbesondere ist die Auflassung bedingungsfeindlich, so dass Ihr damaliger Eigentumserwerb durch Eintritt der auflösenden Bedingung nicht einfach so wegfällt.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft hilft. Sollte etwas unklar sein, so fragen Sie gerne nach, damit Sie in jedem Falle rundum zufrieden mit dieser Beratung sind.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt