Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Durch die Zahlung erhalten Sie keinen Anspruch auf einen Anteil der Wohnung. Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand leben, kann sich durch den Vermögenszuwachs Ihrer Frau ein Zugewinnausgleichsanspruch ergeben. Dieser beträgt aber im günstigsten Fall die Hälfte des Betrages, den Sie jetzt leisten.
Wenn Sie sich absichern wollen, gibt es aus meiner Sicht zwei vernünftige Lösungen:
Entweder überschreibt Ihnen Ihre Frau einen Anteil an der Wohnung. Dann gehört Ihnen diese gemeinsam, so dass Ihnen beim Verkauf auch ein Anteil am Erlös zusteht.
Alternativ können Sie mit Ihrer Frau einen Darlehnsvertrag schließen, so dass Sie im Fall von Trennung oder Scheidung den Vertrag kündigen und Ihr Geld zurückverlangen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
Lange Str. 38
31515 Wunstorf
Tel: 05031/2033
E-Mail:
Hallo FrauHolzapfel,
Vielen Dank für die Antwort.
Benötigt der Darlehensvertrag eine notarielle Beurkundung oder kann das so in Schriftform abgeschlossen werden?
Ich spiele auch mit dem Gedanken, es irgendwie zu vereinbaren, dass der Betrag dann beim Zugewinn mit angerechnet wird und der Zugewinn Ausgleich dadurch weniger wird. Müsste das dann notariell beurkundet werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
jede Vereinbarung, die den Zugewinn betrifft, muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Wenn Sie nur einen Darlehnsvertrag schließen, gilt dieses Formerfordernis nicht. Hier reicht (aus Beweisgründen) die Schriftform.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel