Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Mit einer Bestätigung nach § 19 Abs. 3 BMG, zu der Sie aus § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet sind, bestätigen Sie gegenüber der Meldebehörde, dass die die Wohnungsgeberin der anzumeldenden Person sind.
Darüber hinaus wird bestätigt, dass die anmeldende Person tatsächlich in der Wohnung lebt.
Hieraus ergeben sich aber keine Auswirkungen auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis vor. Solange keine entgeltliche Gebrauchsüberlassung i.S.d. § 535 Abs. 2 BGB
vorliegt, kann von einer Miete nicht auszugehen sein.
Es bleibt also bei einer Leihe, gegebenenfalls auch nur bei einer Gefälligkeit. In beiden Fällen dann die Gebrauchsüberlassung aber jederzeit beendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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