Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie liegen mit Ihrer Auffassung richtig: Die Eigentümergemeinschaft ist für die Erneuerung bzw. Instandsetzung verantwortlich und die Kosten sind dann anteilig über die Miteigentumsanteile zu tragen.
Denn die Fenster gehören nicht zum Sondereigentum. Auch die von Ihnen zitierten Textpassagen ändern daran nicht:.
Zunächst wäre zweifelhaft, ob schon nach dem Wortlaut der Erklärung die Fenster überhaupt nicht unfasst werden sollten, da lediglich von Sondereigentum die Rede gewesen ist.
Aber auch, wenn - so wird vermutlich die Gegenseite argumentieren wollen - man dieses einmal unterstellen wollte, wäre dieser Punkt schlicht und einzach unzulässig mit der Folge, dass die Fenster als Gemeinschaftseigentum - sogar bei anderslautender Erklärung! - zu werten sind und es Sache der Eigentümergemeinschaft ist, dann für Instandsetzung oder Erneuerung zu sorgen (OLG Hamm, MDR 1992, 258
; LG Wuppertal, DWE 1997, 42).
Die Verpflichtung trifft den einzelnen Wohnungseigentümer also nicht direkt, sondern nur über seinen Miteigentumsanteil im Rahmen der Kostentragungspflicht.
Daher kommt es auf die schon zweifelhafte Auslegung der Erklärung nicht an: Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Anderslautende Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder in den Gemeinschaftsordnungen sind nichtig (OLG Hamm, WE 1992, 82)
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 26.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Bohle,
ich danke für Ihre schnelle, rechtliche Würdigung des Sachverhaltes. In beiden Paragraphen ist jedoch der Textteil "... oder die von ihm allein genutzten oder ... betroffenen Gegenstände betreffen.“ Die Fenster nutzt der Eigentümer dorch selber, so einige Argumente von Eigentümern, denen ich nicht unbedingt folgen kann. Wie ist dies zu werten? Ich halte es für sehr global, denn "nutzen" tue ich das Fenster dorch nicht; ist ein Fenster ein "Gegenstand" in diesem Sinne? Ich würde die Nutzung nur auf die Innenseite interpretieren. Ich bitte um Verständnis, dass ich hier nochmal nachhaken muss.
Für eine Stellungnahme wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
René Hartmann
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Textteile wurden schon zur Kenntis genommen, ändern jedoch nichts an der Erstantwort:
Sicherlich "nutzen" die Eigentümer die Fenster, die auch als "Gegenstände" zu betrachten sind. Dieses ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass Fenster nicht zum Sondereigentum zählen, sondern sogar auch dann, wenn es anderslautende Vereinbarungen gibt, stets als Gemeinschaftseigentum zu werten sind.
Die Argumentationsversuche der Gegenseite scheitern also an den gesetzlichen Gegebenheiten, die auch durch die bereits zitierten Urteile manifestiert werden. Denn würde man der Gegenseite folgen, könnte jeder Eigentümer die Fenster nach Belieben farblich gestalten oder verändern. Auch das ist nicht zulässig. Also selbst wenn man die Fenster dort mit hineininterpretieren würde, wäre es sogar eine nichtige Vereinbarung.
Und diese gesetzlichen Gegebenheiten kann die Gegenseite nun einmal nicht abändern, wobei es mich schon wundert, dass ein Verwalter ggfs. eine solche Auffassung teilen will.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle