Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander und das Verhältnis selbiger zum Verwalter ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.
Die Frage, sie aufwerfen ist in §24 WEG
ausdrücklich geregelt.
Dieser bestimmt nämlich, dass der Verwalter verpflichtet ist, die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen (ordentliche Versammlung).
Ferner muss der Verwalter die Versammlung in den Fällen einberufen, die in der Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind.
Ein weiterer Fall, in dem der Verwalter verpflichtet ist, die Versammlung einzuberufen, ist gegeben, wenn ein Viertel der Wohnungseigentümer dies schriftlich gegenüber dem Verwalter verlangt. Das Schreiben muss den Zweck der Versammlung und die Gründe für die Versammlung angeben (Minderheitsverlangen).
Es ist also erforderlich, dass ein entsprechendes Schriftstück aufgesetzt wird, das von einem Viertel aller Wohnungseigentümer unterzeichnet ist. Dann darf sich der Verwalter nicht weigern, sondern muss die Versammlung einberufen.
Die Aufforderung eines Eigentümers reicht daher nicht, wenn mehr als vier Wohnungseigentümer vorhanden sind.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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