Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1) Die 6 Monatsfrist steht im § 26 Absatz 3 WEG. Eine Minderung der Verwaltervergütung wegen mangelnder Leistung müsste die Eigentümerversammlung beschließen. Dann kann mit dem Rückerstattungsanspruch gegen den Vergütungsanspruch des Verwalters für die nächsten 6 Monate aufgerechnet werden. Wichtig ist vor allem, dass der Bank schnell mitgeteilt wird, dass der bisherige Verwalter abberufen wurde. Sonst besteht die Gefahr, dass er sich selbst wegen des Honorars der nächsten 6 Monate bedient. Es ist davon auszugehen, dass er bestreitet, schlecht gearbeitet zu haben und versucht, sein Honorar einzuklagen. Bei der Jahresabrechnung 2021 kommt es darauf an, was beschlossen oder im Verwaltervertrag vereinbart wurde. Wenn nichts anderes vereinbart oder beschlossen wurde, muss diese erst zur Versammlung vorliegen.
Zu 2) Ja wenn der Verwalter einen Beschluss nicht ausführt, ist die eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB. Hier kann die Versammlung die Entlastung verweigern und die Geltendmachung von Schadenersatz beschließen.
Zu 3) Dazu wo die Eigentümerversammlung stattfinden muss, steht nicht im WEG. Wenn nichts anderes beschlossen wurde, kann der Verwalter die Versammlung auch 25 km entfernt stattfinden lassen. Alle Beschlüsse können innerhalb eines Monats angefochten werden, aber wenn die Anfechtung nur damit begründet wird, dass die Versammlung 25 km weit weg um 16 Uhr war und dies nicht gegen einen früheren Beschluss verstößt, dann sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage nicht besonders groß.
Nach § 24 Absatz 2 WEG muss jedoch eine neue außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden, wenn dies von mehr als einem Viertel der Eigentümer in Textform verlangt wird. Bei 30 Eigentümern wären dies mindestens 8, die die Einberufung einer neuen Versammlung verlangen müsste.
Weigert der Verwalter sich dies zu tun, kann die neue Versammlung auch vom Vorsitzenden des Beirats einberufen werden. § 24 Absatz 3 WEG. Die neue Versammlung kann dann alle Beschlüsse der vorhergehenden Versammlung mit Wirkung für die Zukunft wieder aufheben.
Sie sollten auf der Versammlung beschließen, dass an zukünftigen Eigentümerversammlungen per Videokonferenz teilgenommen werden kann. § 23 Absatz 1 WEG. Dann wäre das Problem des falschen Ortes für die Zukunft gelöst.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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Web: http://www.ra-bernhard-mueller.de/
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Müller,
danke für die schnelle Antwort. Wir als Eigentümergemeinschaft müssten demnach mehrere offizielle Beschlüsse fassen, um die Situation zu heilen. Die Jahresversammlung steht schon in 16 Tagen an. Kann man die noch zu fassenden Beschlüsse unter dem existierenden Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" zur Abstimmung bringen und beschliessen lassen, oder muss man diese als separate Punkte auf die Tagesordnung bringen? Wenn letzteres, gibt es einen Weg, zusätzliche Tagesordnungspunkte zu erzwingen?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
über die Tagesordnung entscheidet die Eigentümerversammlung. Diese kann zu Beginn der Versammlung entscheiden, neue Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, die vom Verwalter nicht angegeben wurden.
Mit freundlichen Grüßen