Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich treten die Erben im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in alle nicht höchstpersönlichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Damit wäre natürlich auch die Anfechtung eines Vertrages möglich, sofern der Erblasser ein Recht auf Anfechtung hätte. Dies wäre hier wohl nicht der Fall.
Die von Ihnen angegebenen 10 Jahre beziehen sich wohl auf § 2325 BGB
. Dieser behandelt jedoch die Schenkung zugunsten Dritter. In Ihrem Fall wäre dies nicht einschlägig, da es sich nach Ihren Angaben nicht um eine Schenkung handelt. Der geminderte Kaufpreis wird ja durch das freie Wohnen aufgewogen. Insofern ein ganz normaler Kauf mit einer besonderen Vereinbarung. Der Kauf müsste in jedem Fall notariell beurkundet werden.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 03.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
03.02.2009 | 22:05
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nachfrage: Soll im Kaufvertrag das mietfreie Wohnrecht erwähnt werden bzw. ein Niessbrauchrecht eingetragen werden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.02.2009 | 22:31
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
wie bereits erwähnt gelten für den Kauf von Grundstücken besondere Formerfordernisse. Sie kommen um die notarielle Beurkundung nicht herum.
Im Rahmen des Kaufes wird man dann auch das Wohnrecht schriftlich niederlegen. Dieses wird als Belastung auf das Grundstück dann im Grundbuch eingetragen. Das erledigen Sie auch mit dem Kaufvertrag beim Notar.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M.Boukai
Rechtsanwalt