Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 28.09.2011 12:23:41
Wohnung umbauen zur Hobbywerkstatt - Eigenbedarf?
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 50,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt :
Eine Kündigung wg. Eigenbedarfs ist nur möglich, wenn Sie die Räume für sich oder Ihre Angehörigen zu privaten Wohnzwecken in Anspruch wollen (vgl. dazu Urteile des .LG Stuttgart veröff. in WuM 1993, 740 [LG Stuttgart 15.07.1992 - 13 S 105/92
]; LG Wiesbaden veröff. in WuM 1990, 510 [LG Wiesbaden 06.03.1990 - 8 S 380/89
]; AG Schöneberg veröff. in WuM 1992, 19
[AG Schöneberg 30.05.1991 - 2 C 436/90
].
Die dahingehende Beweislast, trifft SIE. D.h.damit die Eigenbedarfskündigung wirksam und nicht angreifbar ist, müßten Sie die beabsichtigte Nutzung zu privaten Wohnzwecken beweisen können.
Da Sie mitteilen, „ Benötige nun den Platz für meine alten Autos und würde die Wohnung gern wieder zur Werkstatt 'zurückrüsten" ist Ihnen eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich. Daher erübrigt es sich auch, auf die Frage der Kündigungsfrist einzugehen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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