Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatz.
Eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Dabei sind die außerordentliche und die ordentliche Kündigung zu unterscheiden (§ 543
, § 573 BGB
). Bei der außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund, etwa ein Pflichtverletzung Ihrerseits oder Verzug der Mietzahlungen, vorliegen. Auch die ordentliche Kündigung erfordert ein berechtigtes Interesse des Vermieters vorliegen. Häufige Fälle sind der Eigenbedarf des Vermieters. Diese Gründe liegen bei Ihnen aber nicht vor. Nur weil Sie sich getrennt haben und Ihre Frau ausgezogen ist, ändert das an dem Mietvertrag nichts. Der Vermieter hat dadurch auch keine Berechtigung erlangt den Mietvertrag zu kündigen. Sein Verhalten müssen Sie daher nicht hinnehmen.
Zu einer Umschreibung des Mietvertrages können Sie den Vermieter aber auch nicht zwingen, da es hierfür auch keine Rechtsgrundlage gibt.
Sie sollten daher einfach abwarten. Kündigt Ihr Vermieter tatsächlich, muss es diese Kündigung begründen. Sie können dagegen Widerspruch erheben (§ 574 BGB
) und Klage beim Amtsgerichtb erheben, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen.
Sobald Sie rechtskräftig geschieden sind, teilen Sie und Ihre Exfrau dem Vermieter mit, dass Ihnen die Wohnung überlassen wurde. Sie übernehmen damit automatisch den Mietvertrag, ohne dass der Vermieter etwas dagegen unternehmen kann.
Diese Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Sie nicht in einem Gebäude leben, indem der Vermieter auch wohnt und dass über nicht mehr als zwei Wohnungen verfügt. In diesem Fall müsste der Vermieter kein berechtigtes Interesse nachweisen (§ 573 a BGB
).
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 25.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
25.03.2011
|
16:31
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: http://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Carolin Richter