Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Forums. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass aufgrund der Charakteristik dieses Forums keine allumfassende Beantwortung Ihrer Frage möglich ist. Dieses Forum dient einer ersten Beantwortung, kann jedoch keine umfassende und alle Fragen und / oder Probleme berücksichtigende Beratung ersetzen.
Ich möchte nun Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Zunächst ist zu sagen, dass Ihr Bekannter / Freund einen Anspruch auf Sozialleistungen hat, wenn er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit sich nicht versorgen kann. Dies ist bislang gegeben, da er bereits Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erhält.
Er kann daher einen geänderten Antrag auf Hartz IV stellen. Sollte er bedürftig sein, kann er zunächst Leistungen für die Heizung und Unterkunft bekommen und zusätzlich noch Leistungen zum Lebensunterhalt. Dies entspricht den Leistungen wie bisher.
Die Leistung ist zunächst davon abhängig, in welchem Umfang die Leistung begehrt wird. Hier ist darauf zu achten, dass die Wohnung für Ihren Bekannten / Freund angemessen sein muss. Hierzu gibt es bestimmte Sätze, die vom Sozialamt zu beachten sind.
Bei der Bedürftigkeit ist jedoch hier zu beachten, dass Ihr Bekannter / Freund und Sie vom Sozialamt als Lebensgemeinschaft angesehen werden könnten. Es könnte daher sein, dass Ihr Bekannter / Freund nicht den vollen Umfang an Leistungen erhält. Es könnte auch sein, dass er keine Leistungen erhält, wenn das Sozialamt davon ausgeht, dass Sie beide eine Lebensgemeinschaft haben. In diesem Fall würde das Sozialamt dergestalt argumentieren, dass Sie für den Lebensunterhalt Ihres Bekannten / Freund aufkommen.
Dies ist auch bei der Kaution zu berücksichtigen. Es gibt durchaus die Möglichkeit, dass das Sozailamt die Kaution bezahlt. In diesem Fall wird das Sozialamt in der Regel die Rückzahlung des Darlehens, welches eigentlich Sie oder Ihr Bekannter / Freund dem Vermieter zahlen müssten, sich abtreten lassen. Das bedeutet, dass der Rückzahlungsanspruch der Kaution auf das Sozialamt übergeht und das Sozialamt die Kaution zurückerhält, wenn Sie aus der Wohnung wieder wegziehen.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass Sie oder Ihr Bekannter / Freund einen Antrag auf Wohngeld stellen. Hirefür gibt es die Anträge bei der zuständigen Behörde, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
Ihr Bekannter / Freund sollte jedoch auf jeden Fall das Sozialamt von Ihren Umzusgwünschen Bescheid geben. Denn Ihr Bekannter / Freund hat die Pflicht das für ihn zuständige Sozialamt über einen beabsichtigten Umzug zu informieren. Sollte er das Sozialamt nicht informieren und somit gegen seine Meldepflichten verstoßen, könnte er eine Sperre seines Anspruches riskieren.
Er sollte daher auf jeden Fall sein aktuell zuständiges Sozialamt aufsuchen und bezüglich des beabsichtigten Umzuges vorsprechen.
Ich hoffe nun, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten kontaktieren.