Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Frage beantworte ich wie folgt.
Wenn Ihre Großmutter voll geschäftsfähig (d.h. nicht beispielsweise dement) oder nicht testamentarisch oder erbvertraglich gebunden ist, kann sie über ihr Vermögen frei verfügen.
Die Wohnung sollte dann aber zum wahren Wert veräußert werden, weil andernfalls eine (gemischte) Schenkung vorliegt. Die Erben können dann für 10 Jahre die Wohnung oder - gemindert um 1/10 pro abgelaufenem Jahr nach der (gemischten) Schenkung (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB
) - den entsprendenden Wert von Ihnen herausverlangen (§ 2329 Abs. 1 und 2 BGB
).
Zur weiteren Gestaltung sollten Sie einen Kollegen / eine Kollegin vor Ort hinzuziehen, der / die alle Umstände des Einzelfalles prüfen kann. Eine Ferndiagnose auf Grund von ein paar Zeilen Sachverhalt kann dies nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
besten Dank für Ihre Antwort.
Mein Grossvater ist Anfang des Jahres verstorben und hat Testamentarisch die Wohnung meiner Grossmutter vermacht. Somit sollte es nicht erbvertraglich gebunden sein.
Angenommen die Wohnung ist das doppelte Wert wie ich sie jetzt kaufen würde. Und nur eine Partei (späterer Erbe) würde das innerhalb den 10Jahren anfechten, und den Anteil herausverlangen, so hätte ich dennoch gespart?
Sollten weitere Schritte vor Ort über einen Anwalt abgeklärt werden oder direkt beim Notar?
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist richtig, dass es für Sie günstiger ist, die Wohnung nur zum halben Wert zu erwerben. Bereits nach einem Jahr könnte nur noch 9/10 des halben Wertes, d.h. des geschenkten Betrages, herausverlangt werden.
Die Frage ist aber, ob Sie diesen Betrag auch gleich aufbringen könnten.
Da der Kauf sowieso notariell beurkundet werden muss, müssen Sie nicht extra einen Anwalt beauftragen. Wenn Sie aber einen Interessenvertreter haben wollen, der ausschließlich Ihre Interessen wahrnimmt, nehmen Sie einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin hinzu.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt