Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie kann den Wohnsitz dort anmelden. Ich gehe jetzt davon aus, das melderechtlich und bzgl der Ausländerbehörde und dergleichen alles geregelt ist und es nur um eine mietrechtliche Problematik geht.
Es gehört grundsätzlich für einen Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch auch seine nächsten Angehörigen mit in die Wohnung aufzunehmen.
Das sind in jedem Fall die Ehegatten, die Kinder, Nichten und Neffen sowie auch Hausange- stellte und möglicherweise das Pflegepersonal für den Mieter selbst.
Gerichte haben vereinzelt auch entschieden, dass ein Schwiegersohn wie auch die Tochter und die Enkelkinder sowie der Schwager aufgenommen werden darf, wenn eine persönliche enge Bindung bestehen würde.
Der Mieter muss die Aufnahme der Personen gegenüber dem Vermieter anzeigen und es darf auch keine Überbelegung durch die Aufnahme der nächsten Angehörigen vorliegen. Eine Zustimmung des Vermieters ist hingegen NICHT notwendig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
27. Oktober 2017
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15:56
Antwort
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