Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfragen beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1)Wenn ich mich in Deutschland abmelde , bin ich in Deutschland weiterhin steuerplichtig ?
Gem. § 1 Abs. 1 EStG
sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben unbeschränkt steuerpflichtig. D.h. wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten sind Sie auch mit dem Einkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich dabei auf die gesamten Einnahmen (unselbständige Tätigkeit, Kapitalerträge etc.). Gleichgültig ist dabei, wo diese Einnahmen erzielt werden. Es gilt hier das Welteinkommensprinzip.
Gleiches gilt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt. Dies ist nicht an eine starre Grenze gebunden.
Für den Veranlagungszeitraum in 2005 unterliegen Sie der unbeschränkten Steuerpflicht, da Sie, so entnehme ich dies dem Sachverhalt, in 2005 Einkommen in Deutschland bezogen haben und auch dort gemeldet waren.
Erst für den Veranlagungszeitraum 2006 kann eine beschränkte Steuerpflicht in Betracht kommen.
2)Welches Formular ; welche Klausel trifft für mich zu
Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften die sie im Inland beziehen sind sie dann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG
aufgeführten inländischen Einkünfte.
Hierzu zählen auch
· Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet werden
Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem Abzug der Steuer zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften gilt die Steuer als abgegolten. Nur in Fällen in denen mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht über 6.136 € liegen, kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.
In Ihrem Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass das Schiff unter Deutsche Flagge fährt und somit deutsches Hoheitsgebiet darstellt. Insoweit könnte man annehmen, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist. Die Grenze ab wann ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt bestimmt sich nach § 9
, Satz 2 Abgabenordnung und liegt bei einer Dauer ab sechs Monaten vor.
3)Sind die Flugkosten steuerlich absetzbar mit und ohne Wohnsitz in Deutschland
Mit Wohnsitz in Deutschland sind die Flugkosten sicherlich nicht als Werbungskosten ansetzbar, da der Wohnsitz in Neuseeland gerade nicht der Berufsausübung dient. Soweit jedoch der Wohnsitz in Deutschland als Zweitwohnsitz dient, könnte die Kosten hierfür sowie die Flüge zum Zweitwohnsitz steuerlich in Ansatz gebracht werden. Ob dies allerdings von dem zuständigen Finanzamt akzeptiert wird, vermag ich nicht zu beurteilen.
Soweit kein Wohnsitz in Deutschland besteht, können die Kosten für Flug etc. zum Arbeitsort als Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings nur im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht, bzw. der beschränkten Steuerpflicht, wenn Sie zur Einkommenssteuer veranlagt werden.
4) Was kann ich jetzt noch für 2005 steuerlich absetzten (mit Wohnsitz in Deutschland ,bisherrige Flugkosten )
Wie unter Frage 3 bereits ausgeführt, könnten eine Ansetzung nur erfolgen im Rahmen des Zweitwohnsitzes in Deutschland.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben. Allerdings empfehle ich Ihnen hinsichtlich der Einkommenssteuererklärung für 2005 einen Steuerberater mit entsprechenden Kenntnissen im Außensteuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen zu Rate zu ziehen, da es für die steuerliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes eine genaue Einsichtnahme der entsprechenden Unterlagen bedarf.
Möglicherweise verfügt Ihr Arbeitgeber auch über eine entsprechende Geschäftbeziehung zu einer Steuerberatungskanzlei, da diese Problematik des Auslandssteuerbezuges sicherlich öfters vorkommt.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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