Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ist es möglich, einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht aufzubauen? Falls ja, unter welchen Rahmenbedingungen? Falls nein, was sind die Alternativen?
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie einen Arbeitsvertrag schließen, in dem nach Art. 3 Abs. 1 der Rom-1-Verordnung der EG 593/2008 vereinbart ist, dass das deutsche Recht Anwendung findet. Allerdings müssen hierbei die zwingenden Bestimmungen des französischen Arbeitsrechts beachtet werden. Es gibt wohl zwingende Vorschriften zur Arbeitszeit, Jahresurlaub, Mindestlohn und Vergütung von Überstunden, die nicht abbedungen werden können. Sie sollten also dem deutschen Arbeitsvertrag einem französischen Anwalt vorliegen, der diesbezüglich eine Überprüfung vornimmt. Natürlich gibt es auch in Deutschland zwingende Vorschriften zur Arbeitszeit, Jahresurlaub und zum Mindestlohn, die in einem fachgerecht aufgesetzten Arbeitsvertrag eingehalten werden. Insbesondere bei Spitzengehältern wäre es aber möglich, dass die Vergütung von Überstunden im Pauschalgehalt enthalten ist.
- Wo müssen Lohnsteuer und Sozialabgaben bezahlt werden?
Gemäß Art.11 Abs. 2 der EG-Verordnung 883/2004 wären Sie der französischen Sozialversicherung unterworfen, da Sie in Frankreich ihre Beschäftigung ausüben. Die kurzzeitigen Dienstreisen nach Spanien, Schweden oder Deutschland würden nicht dazu führen, dass Sie dort sozialversichert werden, da die einzelnen Dienstreisen offenbar 24 Monate nicht unterschreiten. Richtigerweise müssten Sie während der Reisen auch ein Dokument der französischen Sozialversicherung bei sich führen, dass Sie dort versichert sind.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens müssten Sie Ihr Gehalt auch in Frankreich vor Steuern, da dies der Ort ist, an dem sie ihre Tätigkeit gewöhnlich verrichten. Denn nach Ihrer Mitteilung werden Sie die meiste Zeit von Ihrer Wohnung aus arbeiten.
- Wo wäre ich krankenversichert?
Die Krankenversicherung ist Teil der Sozialversicherung. Sie wären also in Frankreich krankenversichert und übrigens auch rentenversichert. In Luxemburg verbrachte Versicherungszeiten wurden in Ihrem Rentenversicherungslauf berücksichtigt, sodass sie dann später eine einheitliche Rente erhalten werden. Dies jedenfalls so lange Sie innerhalb der europäischen Gemeinschaft wechseln und nicht später einmal in die Rentenversicherung eines dritten Staates einzahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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