Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Selbstverständlich können Sie in der BRD
Ihren Nebenwohnsitz nehmen und in Österreich Ihren Hauptwohnsitz behalten.
Sie müssen sich lediglich innerhalb von 14 Tagen in der BRD anmelden, wenn Sie mehr als eine Besucherin sind.
1.) Der Aufenthalt in der BRD könnte ggf. steuerrechtliche Konsequenzen haben,
allerdings unabhängig von der Anmeldung eines (Zweit-)Wohnsitzes.
Gem. § 1 EStG wird in der BRD zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht differenziert. Auch ohne Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland reicht der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aus, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt in der BRD gem. § 9 Abgabenordnung (AO) ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6-monatiger Dauer; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (183Tage-Regel).
Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt das gesamte Welt-Einkommen der Einkommensteuer in der BRD, d.h. es kommt nicht mehr darauf an, in welchem Land es erzielt wurde (z.B. Österreich).
Eine mehrfache Besteuerung verhindern Doppelbesteuerungsabkommen.
Mit welchen Ländern Deutschland
ein DBA geschlossen hat, ist beim Bundesfinanzamt zu erfragen.
Bei beschränkter Steuerpflicht, d.h. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterliegt lediglich das in Deutschland erzielte Einkommen der Steuerpflicht und ist hier zu versteuern.
Keine Einkünfte in Deutschland bedeutet dann auch keine Einkommensteuer!
2.) Das könnte Reisebeschränkungen zur Konsequenz haben.
Da sich diese derzeit laufende ändern,
belasse ich es bei Ihrem derzeitigen
Kenntnisstand
Grenzgänger und Grenzpendler aus Hochinzidenzgebieten sind bereits nach der Bay. Corona-Einreise-Verordnung verpflichtet, bei Einreise jeweils einen Testnachweis mitzuführen. Der Abstrich darf jeweils höchstens 48 Stunden vor Einreise abgenommen worden sein.
Die nur wöchentliche Nachweispflicht nach der Allgemeinverfügung über den Testnachweis gilt dann nicht mehr.
Die Einstufung als Hochinzidenzgebiet wird mit Ablauf des ersten Tages nach der Veröffentlichung wirksam.
3.) Gewerbebetrieb
Sofern Sie als Vermieterin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen,
gilt Ziff. 1 in Bezug auf die Steuerpflicht.
Die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag werden durch Ihre Abwesenheit nicht tangiert, auch nicht die aus dem Haus Eigentum (Eigentümerpflichten), die sich nach den örtlichen Umständen richten.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht