Sehr geehrter Mandant,
1. Grds. gilt ihre PKV laut der Musterbedingungen der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen ( MB/KK ) nach § 1 Abs. 4, 5 zumindest bei reinem EU Aufenthalt weiter fort. Die Leistungen sind dann aber nach Abs. 5 limitiert. Hierzu empfehle ich eine schriftliche Rückfrage und Bestätigung des Versicherungsschutzes seitens ihrer Versicherung noch vor Antritt der Auslandsreisen.
Denn von den Musterbedingungen ist in ihrem Vertrag uU abgewichen worden.
Ferner empfehle ich auch jeden Fall eine Zusatzversicherung für den Rücktransport, falls dies im Vertragsumfang nicht enthalten sein sollte.
2. Grds. gelten die Haftpflichtversicherungen weltweit. Ein Blick in die Police oder schriftliche Rückfrage bei der Versicherung gibt eine schnelle Antwort hierauf. Ein fester Wohnsitz dürfte für einen an Prämien interessierte Versicherung zweitrangig sein, solange es eine Korrespondenzadresse gibt und die Zahlungen erfolgen.
3. Ein Vollmacht beschränkt für diese Fälle mit klaren Vorgaben bezüglich der Reichweite der derselbigen ist sicherlich sinnvoll.
4. Schufa Einträge erhält man grundsätzlich nur bei Nichtzahlung von Forderungen. Allerdings kann sich ihr Score-Wert verschlechtern, weil die Schufa - uU rechtswidrig - hieraus negative Schlüsse zieht. Hiergegen können aber m. E. Rechtsmittel durchaus Erfolg versprechend sein.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -