Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihr weder gewöhnlichen Aufenthalt noch Wohnsitz in D habt, dann seid ihr beschränkt steuerpflichtig.
Da aber mehr als 90 % der Einkünfte in Deutschland verwirklicht wird, dann kann man (nach § 1 Abs. 3 EStG
) sich auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen. Dies bedeutet aber nicht, dass hier das Ehegattenspliting anzuwenden ist.
§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG
ermöglicht dagegen das Ehegattensplitting. Diese könnt ihr aber nicht in Anspruch nehmen, da diese Vorschrift nur für in der EU ansässige Personen gilt.
Näher zu untersuchen wäre, ob man hier tatsächlich weiter unbeschränkt steuerpflichtig in D ist, da Sie erwähnen, es bestehe eine Wohnung in Deutschland. Sollten Sie freien Zugang zu dieser haben, dann wären Sie doch unbeschränkt Steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG
iVm § 8 AO
). Die Folgen müsste man unter Heranziehung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA prüfen, was aber den Rahmen einer Erstberatung sprengen würde. Gerne können Sie mich diesbezüglich per E-Mail kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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12.01.2012
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19:19
Antwort
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Fachanwalt für Migrationsrecht