Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
gerne nehme ich nachfolgend zu Ihrer Rechtsfrage bzgl. einer möglichen steuerlichen Belastung in Spanien Stellung:
Hierzu nehme ich Bezug auf die nachfolgend zitierten Art. 6 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 23 Abs. 2 b des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Spanien:
"Art. 6 [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütung für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen."
"Art. 13 [Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen]
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt."
"Art. 23[Anrechnungs- und Befreiungsmethode]
(2) Bei einer in Spanien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:...
(b)Die deutsche Steuer von den Einkünften, die nach Artikel 10 Absätze 2 und 3, nach Artikel 11 Absatz 2, nach Artikel 12 Absatz 2 und nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik besteuert werden können und die nicht von der spanischen Steuer befreit sind, wird auf die spanische Steuer angerechnet. Die deutsche Steuer von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, das in der Bundesrepublik gelegen ist und das nicht zu einer in der Bundesrepublik gelegenen Betriebstätte tatsächlich gehört, oder die deutsche Steuer von diesem unbeweglichen Vermögen wird auf die spanische Steuer von diesen Einkünften oder von diesem Vermögen angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber in allen diesen Fällen den Teil der vor der Anrechnung errechneten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik stammenden Einkünfte oder auf das in der Bundesrepublik gelegene Vermögen entfällt. Die in der Bundesrepublik entrichtete Steuer wird in Übereinstimmung mit diesem Absatz auch auf die entsprechenden spanischen Vorsteuern angerechnet."
Hieraus ergibt sich, dass in Deutschland wegen Ablaufs der Spekulationsfrist zwar eine Steuer nicht entsteht und daher auch keine Anrechnung zu erfolgen hat, dass aber durchaus nach den nationalen Steuergesetzen Ihres Wohnsitzstaates Spanien eine Besteuerung in Betracht kommt.
Ob dies in Ihrem Fall konkret droht, ist nach spanischem Steuerrecht zu beurteilen, insbesondere ob dort auch eine entspr. Spekulationsfrist gilt. Hierzu empfehle ich Ihnen, einen spanischen Steuerrechtler anzufragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, bedanke mich für die Beauftragung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey.
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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Sehr geehrte Frau Fey, vielen Dank für Ihre Antwort!
Darf ich Sie bitten mir diesen Satz zu erklären? Auch nach mehrmaligem Lesen verstehe ich ihn leider nicht.
"Der anzurechnende Betrag darf aber in allen diesen Fällen den Teil der vor der Anrechnung errechneten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik stammenden Einkünfte oder auf das in der Bundesrepublik gelegene Vermögen entfällt."
Verstehe ich es des Weiteren richtig dass die Aussage ihres Kollegen in nachfolgendem Beitrag veraltet ist?
https://www.frag-einen-anwalt.de/Spanisch-resident,-verkauft-Wohnungen-in-Deutschland--f289158.html?amphtml=1
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
der von Ihnen zitierte Satz ist in Ihrem Fall nicht maßgeblich und entfaltet keine Wirkung, da der anzurechnende Betrag in Ihrem Fall 0 EUR beträgt, da keine deutsche Steuer entsteht.
Im übrigen ist es aufgrund Ihres Wohnsitzes in Spanien durchaus denkbar, dass Spanien eine Steuer erhebt, was sich jedoch nach spanischem Steuerrecht beurteilt, so dass hierzu nach deutschem Steuerrecht keine Aussage getroffen werden kann. Zur Beurteilung der steuerrechtlichen Situation in Spanien empfehle ich Ihnen daher, einen spanischen Kollegen zu befragen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey.
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht