Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anknüpfungspunkt für jede Besteuerung ist die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht.
Unbeschränkt ist grundsätzlich, wer in Deutschland einen Wohnsitz hat. Gemäß § 8 AO hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Die Bestimmung des Wohnsitzes ist also grundsätzlich keine rechtliche, sonderen eine tatsächliche. Melderechtliche Aspekte können ein Indiz darstellen, mehr aber auch nicht. Der melderechtliche Wohnsitz ist entsprechend keinesfalls automatisch der steuerliche Wohnsitz, vgl. hierzu auch: BFH Urt. v. 14.11.1969 III R 95/68 (leider nicht frei online verfügbar).
Haben Sie in Deutschland keine Wohnung zur ständigen Verfügung inne, haben Sie in Deutschland auch keinen Wohnsitz. Grenzfall ist das Kinderzimmer im Elternhaus. Sollten Sie hier noch eigene Sachen haben und könnten Sie dieses Zimmer jederzeit ohne Vorankündigung beziehen und nutzen, läge eventuell ein Wohnsitz vor, allerdings sollten die 2-3 Besuche im Jahr unschädlich sein.
Es lässt sich also klar sagen: Alleine aufgrund der fehlenden melderechtlichen Abmeldung in Deutschland (und etwa der privaten Krankenversicherung) liegt kein steuerlicher Wohnsitz vor!
Hinsichtlich der beiden Immobilien in Deutschland gilt: Diese dürfen nicht durch Sie nutzbar sein, müssen also langfristig vermietet/verpachtet sein. Befristete Pacht- oder Mietverträge sind eine Gefahr und können zu einem Wohnsitz führen. Sie dürfen faktisch keine kurzfristige Einzugsmöglichkeit haben.
Ich gehe davon aus, dass dies der Fall ist.
Zu den Posten unter 1) im Einzelnen:
Wie bereits ausgeführt: Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht nicht.
Trotzdem kommt eine Besteuerung der Zinseinkünfte in Betracht, da diese aus einer deutschen Quelle kommen.
Zum Einen sieht das DBA ein deutsches Besteuerungsrecht für die ersten 5 Jahre ab Ende der Anässigkeit in Deutschland vor, wobei dies allerdings nicht gilt, wenn die Ansässigkeit in der Schweiz durch die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung begründet wurde, wie dies bei Ihnen der Fall zu sein scheint. Dies ist geregelt in § 4 Abs. 4 DBA. Das DBA finden Sie hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Schweiz/001_a.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Zum Anderen besteht aber grundsätzlich eine beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich der Zinseinkünfte. Das DBA weist in Art. 11 DBA das Besteuerungsrecht Deutschland zu.
Allerdings dürfte hier ein Besteuerung bereits erfolgt sein, soweit überhaupt Erträge über dem Freibetrag vorliegen, da die Banken die zu entrichtende Steuer grudnsätzlich im Rahmen der Kapitalertragssteuer bereits vor Auszahlung der Kapitalerträge abführen (ähnlich wie bei der Lohnsteuer). Über die abgeführte Kapitalertragssteuer erhalten Sie jährliche Bescheinigungen (wie bereits gesagt: Nur wenn Sie über dem Spararfreibetrag liegen, sonst wäre in Deutschland eh nichts zu versteuern.)
Hinsichtlich der Immobilien gilt: Wenn Sie hier keine Erträge haben, ist auch nichts zu versteuern.
zu 2)
Hinsichtlich der Schenkungen ist die Angelegenheit noch etwas komplizierter:
Die Besteuerung richtet sich alleine
nach nationalen Gesetzen, ein DBA existiert nicht. Dies führt dazu, dass eine Schenkung in Deutschland steuerpflichtig
ist, wenn entweder der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder wenn seit dem Wegzug einer der beiden - unter der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit -
weniger als fünf Jahre vergangen sind.
Die Schenkung ist darüber hinaus immer in Deutschland steuerpflichtig, wenn sie Inlandsvermögen betrifft. Zur persönlichen Steuerpflicht bei Schenkungsvorgängen siehe § 2 ErbSG, nachzulesen hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__2.html
Hinsichtlich der Schenkungsvorgänge empfehle ich entsprechend dringend, diese dem Finanzamt in Deutschland zumindest anzuzeigen. Ob ein Besteuerungsrecht besteht, kann nur schwer beurteilt werden, da ich aufgrund der Sachverhaltsangaben nicht einschätzen kann, wann etwa der Wechsel der Ansässigkeit eintrat. Daneben käme es auch darauf an, wo etwa die verschenkte Immobilie lag. Weiter ist relevant, wo der Beschenkte lebt.
Eine Steuerpflicht kommt also unabhängig von Ihrem jetzigen Wohnsitz in der Schweiz weiterhin in Betracht.
Selbstverständlich gelten aber auch die nach nationalem Recht bestehwenden Freibeträge!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen