Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten.
Ich gehe in der Annahme, dass Ihr Freund juristisch gesehen nicht (lediglich) Besitzer, sondern auch Eigentümer des Reihenhauses ist. Was das lebenslange Wohnrecht gem. § 1093 Abs. 1 BGB
anbelangt – welches nicht mit einem Nießbrauchrecht zu verwechseln ist –, so sollten Sie sich dies im Grundbuch eintragen lassen, um auf diese Weise auch dinglich abgesichert zu sein. Ein Wohnrecht kann zwar auch lediglich zwischen Ihrem Freund und Ihnen vertraglich ohne Grundbucheintragung vereinbart werden. Erfolgt allerdings eine Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch, so erhalten Sie über die vertragliche Vereinbarung hinaus eine zusätzliche dingliche Absicherung. Ein vertraglich vereinbartes Wohnrecht schützt Sie nämlich nur im Verhältnis zu Ihrem Freund, während ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht auch gegenüber Dritten wirkt. Das lebenslange Wohnrecht ist fest an die jeweilige Immobilie gebunden und sollte idealerweise also in das Grundbuch eingetragen werden. Dafür müssen Sie einen Notar aufsuchen, der mit Ihnen alles Weitere besprechen wird.
Ich hoffe, Ihnen vorerst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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