Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
In der Tat gilt mangels Testament die gesetzliche Erbfolge, laut der erst Ihre Eltern, dann die Kinder der Eltern erben.
Im Todesfall wird der Erbe automatisch und sofort Eigentümer. Der Lebensgefährte ist dann dem Wohlwollen des Erben ausgeliefert, kann also binnen kürzester Frist zum Auszug gezwungen werden.
Alle Regelungen für die Zeit nach Ihrem Tod müssen in einem Testament niedergelegt werden. Ein Mietvertrag wäre denkbar, allerdings müßte der Lebensgefährte dann Miete zahlen. Angesichts dessen wirtschaftlicher Situation wäre ein Wohnrecht besser. Dieses können Sie in Ihrem Testament als Auflage festlegen, entweder unbegrenzt oder für eine bestimmte Zeit. Ein unbegrenztes Wohnrecht gilt dabei auf Lebenszeit des Lebensgefährten, da es mit dessen Tod automatisch erlischt.
Alternativ können Sie auch ein Nießbrauchrecht zugunsten des Lebensgefährten festlegen, damit kann der Lebensgefährte die Wohnung oder Teile davon auch vermieten.
Sie können beide Rechte auch so regeln, dass der Erbe die Kosten der Wohnung tragen muß. Das würde die Lage des Lebensgefährten wohl verbessern. Sie sind da sehr frei in der Ausgestaltung.
Ich empfehle daher, mit dem Lebensgefährten (oder alleine) die beste Verwendung der Wohnung nach Ihrem Tod zu entscheiden und diese dann in einem Testament festzuschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt