Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Wasserleitungen bis zum Ventil sowie der Wasserzähler sind zwingend Gemeinschaftseigentum, egal wo die sich befinden. Dementsprechend ist der Beschluß des OLG Saarbrücken vom 15.4.1998, Az 5 W 161/97-57 anwendbar, laut dem der Kellerraum zwar Sondereigentum sein kann und bei entsprechender Zuordnung auch bleibt, allerding muß der Sondereigentümer stets Zugang gewähren.
Sie können und sollten daher den anderen Eigentümer auf diesen Beschluß hinweisen und die Zusicherung der Zugangsgestattung verlangen.
Auch sollten Sie in der Teilungserklärung mal genau nachschauen. Keller sind für gewöhnlich Sondernutzungsrechte, nicht Sondereigentum.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
leider finde ich meine Frage nicht wirklich beantwortet. In der Teilungserklärung steht nun mal wirklich "Sondereigentum".
Nachdem "OG" nur Zugang nach voriger Anmeldung gewährt mit der Anmerkung, dass ihn die Bestimmungen des neuen WEG-Rechts nicht interessieren wage ich zu bezweifeln, dass der Hinweis auf das Urteil OLG Saarbrücken von 1998 eine Meinungsänderung bewrken wird.
Konkret: Bedeutet freier Zugang geöffnete Räume oder Schlüsselübergabe für Notfälle ?
Wenn ja, müsste ich das Zugangsrecht wohl vor Gericht einklagen.
LG Frankfurt hat in einem Urteil vom 15.07.2021 festgestellt, dass das im neuen WEG-Recht festgelegte Klageverfahren für 2er WEG nicht praktikabel ist. Hier wurde aber die Prozessfähigkeit eines Eigentümers im Rahmen der "kupierten Gesamtvertretung bejaht.
Hat diese Festlegung nun allgemeine Gültigkeit oder gilt diese Aussage nur für den verhandelten Einzelfall ?
Für eine kurze Beantwortung der Fragen wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Güßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
der BGH hat in dem Verfahren V ZR 202/21 vom 08.07.2022 die kupierte Gesamtvertretung bei verwalterlosen WEGs bestätigt, die Festlegung hat daher allgemeine Gültigkeit und gilt NICHT nur für den Einzelfall.
Bei Wasserzählern reicht es für den freien Zugang aus, wenn man einmal im Jahr zur Ablesung Zugang hat. Wenn aber das Hauptventil für die Wohnung ebenfalls in dem Keller ist, muß ein jederzeitiger, sofortiger Zugang möglich sein, um das Wasserventil bei Notfällen oder Installationsarbeiten zusperren zu können. Die Räume müssen daher nicht dauerhaft geöffnet sein, der Zugang aber durch Schlüsselübergabe gesichert sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt