Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Da das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wurde handelt es sich um ein dingliches Wohnrecht gemäß § 1093 BGB
. Die Auflösung des Rechts ist nur möglich, wenn der Wohnrechtsinhaber, der gerade durch dieses Recht geschützt werden soll, sein Recht freiwillig aufgibt.
Eine Kündigungsmöglichkeit kann sich nur aus dem Vertrag ergeben, welcher der Wohnrechtsbestellung zu Grunde lag. Das kann zum Beispiel der Schenkunsvertrag für das Haus sein, in dem sich die Tochter verpflichtet hat, dem Vater im Gegenzug das Wohnrecht einzuräumen. Dieser müsste ggf. noch einmal in Bezug auf eine Kündigungsklausel überprüft werden. Sollte diese fehlen, hat die Tochter lediglich einen Anspruch darauf, dass der Vater sich in den Grenzen seines Rechtes bewegt. Bei Schäden, etwa durch die Entfernung der Heizung, hätte die Tochter einen Schadensersatzanspruch.
Möglich wäre eventuell noch eine Anfechtung des Vertrages. Diesbezüglich ergeben sich aus Ihrer Schilderung jedoch nicht genug Anhaltspunkte.
In diesem Fall wäre es auch nicht möglich, den Entzug auf einzelne Räume zu beschränken. Zumal kein Richter bereit wäre, ein Wohnrecht für den Hobbyraum zu entziehen, wenn die Tochter den Umbau zumindest stillschweigend hingenommen hat.
Prinzipiell wäre in so einem Fall zu empfehlen, den kompletten Vertrag von einem Kollegen vor Ort überprüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
K.Nitschke
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Warum ist die Klage auf Löschung wegen Verstoss gegen Treu und Glauben nicht möglich? Unter welchen Bedingungen ist eine Klage überhaupt möglich?
Von der entfernten Heizung weiss die Tochter erst seit 2 Wochen. Laut Aussagen von Baufachleuten besteht Gefahr für das Fundament, da der Hobbyraum im Kellergeschoss liegt.
Was ist mit dem langjährigen und beweisbaren Psychoterror durch den Vater?
Gibt es nicht hier unterschiedliche Einschätzungen, ob eine Klage auf Löschung wegen Verstoss gegen Treu und Glauben möglich und erfolgreich wäre?
Ich habe hier von Kollegen in ähnlichen Fällen etwas andere Meinungen gelesen, deswegen bin ich ja auch die Idee gekommen.
Vielen Dank für Ihre Nachfragen!
Was Sie meinen ist eine Klage auf Zustimmung zur Löschung. Ohne die Zustimmung kann das Recht definitiv nicht gelöscht werden. Unter Umständen muss der Vater durch eine Klage verpflichtet werden, dieses Recht aufzugeben.
Diese Klage wäre aber nur unter sehr sehr strengen Voraussetzungen möglich. Eine konkrete Einschätzung über die Klageaussichten kann ohne Prüfung der Vertragsunterlagen und der kompletten Gesamtumstände nicht seriös abgegeben werden. Diesbezüglich bitte ich um Verständnis.
Was den Umbau angeht, so bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass die Tochter diesbezüglich kein Recht geltend machen kann, da Sie den Umbau zumindest geduldet hat.
Sofern in Bezug auf die Heizung auch dauerhafte Schäden an der Substanz des gesamten Gebäudes zu befürchten sind, so muss die Tochter derartige Schädigungen Ihres Eigentumes nicht tatenlos hinnehmen. Neben der Klage auf Schadensersatz, kann auch auf Zustimmung zur Löschung geklagt werden.
Wie bereits gesagt sind jedoch an so eine Klage sehr strenge Voraussetzungen geknüft. So kann zum Beipiel ein Gutachten über den Schaden oder den zu befürchtenden Schaden helfen. Der Psychoterror muss in der Tat nachgewiesen werden. Wenn diesbezüglich Zeugen vorhanden sind, erhöht dies durchaus die Chancen. Die Tochter sollte auch eine Art Tagebuch führen, in dem sie die aktuellen Vorkommnisse dokumentiert, um dem Gericht die Intensität der Bedrohunge/ Beschimpfungen beweisen zu können. Straftaten müssen selbstverständlich auch nicht geduldet werden! Diesbezüglich hat die Tochter aber auch die Möglichkeit der Strafanzeige.
Bei Schädigungen kann zudem auch eine Unterlassungsaufforderung ( + Klage) in Betracht kommen.
Es müssen aber definitiv alle Umstände gewürdigt werden. Verhält sich der Vater zum Beipiel aufgrund einer Krankheit so (Bei Demenz ist ein deratiges Verhalten zum Beispiel durchaus bekannt), wird es wiederum schwieriger, einen Richter von einer Löschung zu überzeugen.
In der Tat gibt es zu dem Thema verschiedene Einschätzungen, ob eine solche Klage erfolgreich wäre. Letztendlich hängt die Erfolgsaussicht von den einzelnen, beweisbaren Umständen und der Intensität der Beeintröchtigung ab, die objektiv beurteilt werden muss. Zudem spielt die persönliche Einschätzung des Richters eine große Rolle. Aus diesem Grunde stehen einem gescheitertem Kläger auch mehrere Instanzen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
K.Nitschke
Rechtsanwältin