Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Im Falle einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann der Ehegattenunterhalt gem. § 1579 Nr.2 BGB
verwirken mit der Folge, dass der Unterhaltsanspruch sich reduziert oder vollständig entfällt.
Das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist dabei jedoch vom Unterhaltsverpflichteten zu beweisen, da dieser sich auf den Wegfall des Unterhaltes beruft. Die Rechtsprechung geht in der Regel ab einem Zusammenleben von 2 bis 3 Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus.
Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wird bereits aufgrund des Zeitraumes eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht anzunehmen sein. Ferner gibt es auch objektiv keine Anhaltspunkte dafür, da weder ein gemeinsames Wirtschaften noch ein gemeinsames Sozialleben erkennbar sind.
Ob Sie Ihrem Ehemann eine Nutzungsentschädigung zu zahlen haben, hängt maßgeblich davon ab, ob und wie Ihr mietfreies Wohnen bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes berücksichtigt wurde. Grundsätzlich besteht jedenfalls ein Ausgleichsanspruch Ihres Ehemannes, da Sie auch in seinem hälftigen Eigentum leben. Jedenfalls die jetzigen Mieteinnahmen sind bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes als Ihr Einkommen zu berücksichtigen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 1579 BGB
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Diese Antwort ist vom 04.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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