Sehr geehrter Ratsuchender,
die monatlichen Zahlungen der Riester-Rente sind dem Leistungsträger mitzuteilen und diese werden dann als „Sonstige Einkünfte „ angesehen. Das Wohngeld ist dann neu zu berechnen. Es findet keine Verrechnung statt, sondern eine Neuberechnung.
Aber auch bei der von Ihnen genannten Sofortrente während des Wohngeldbezuges wird diese Einmalzahlung dem Einkommen zugerechnet.
Nach § 15 WoGG wird diese Einmalzahlung dann jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Monat der Zahlung dem Jahreseinkommen zuzurechnen, welches die Basis für das Gesamteinkommen und damit der Berechnung des Wohngeldes ist.
Ich möchte zu den Begrifflichkeiten noch kurz anmerken.
Sie haben ausgeführt,
" Wenn sie sich entscheidet die Sofortrente auszahlen zu lassen, gilt diese Summe dann als Vermögen im WoGG?
Daraus entnehme ich, dass hier eine Einmalzahlung gemeint ist. Darauf basieren dann auch meine Ausführungen.
Die klassische Sofortrente ist eine monatliche Rente und es würden dann die Ausführungen gelten, wie zur Riester-Rente als monatliche Zahlung.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
15.02.2021
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15:47
Antwort
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