Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1) Besteuerung durch zwei Wohnsitze
Die generelle Steuerpflicht natürlicher Personen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach § 1 Abs. 1 EStG
. Maßgeblich ist u.a., ob die Person einen Wohnsitz im Inland inne hat, vgl. § 1 Abs 1 EStG
i.V.m. § 8 AO
.
Nach § 8 AO
hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die in § 8 AO
festgeschriebene Definition eines Wohnsitzes knüpft dabei an tatsächliche Umstände an. Die Wohnung muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgesucht werden. Dies kann auch in größeren Zeitabständen geschehen. Eine Mindestaufenthaltszeit im Jahr ist jedoch nicht erforderlich.
Eine Konkretisierung für Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis findet sich in § 8 AEAO. So ist bei einem Arbeitnehmer ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH-Urteil vom 17. 5. 1995 – I R 8/94
– BStBl. 1996 II, S. 2
). Durch Ihre regelmäßige Nutzung der Wohnung unter der Woche ist von einem Wohnsitz in Deutschland auszugehen, was in der Konsequenz die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland auslöst.
Aufgrund der Doppelstaatenberührung muss neben dem deutschen Steuerrecht auch die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland berücksichtigt werden.
In den Sachverhalten mit mehrfachem Wohnsitz ist nach dem DBA zu klären, in welchem Land die Person „ansässig" ist. Für den Regelfall wird sich diese Ansässigkeit in dem Land verortet, in dem sich die Familie und das soziale Umfeld befinden (Art. 4 Abs. 2 DBA). Je kürzer der Aufenthalt im Inland dauert, desto eher wird der Mittelpunkt des Lebens im Ausland verbleiben und dort zu einer Ansässigkeit führen. In Ausnahmefällen kann bei der Beurteilung des Ansässigkeitsstaates auch die Staatsangehörigkeit eine Rolle spielen. In Deutschland ist vorliegend wegen des weiteren Wohnsitzes eine unbeschränkte Steuerpflicht anzunehmen (vgl. oben), was grundsätzlich dazu führt, dass in Deutschland alle Einkünfte der Besteuerung unterliegen. In einem weiteren Schritt ist deshalb nach den Regelungen des DBA zu klären, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht.
Das DBA sieht prinzipiell eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vor, jedoch nicht für eine tatsächlich im anderen Staat ausgeübte Tätigkeit. Für diesen Teil steht dem Tätigkeitsstaat auch ein Besteuerungsrecht zu (siehe ausführlich Art. 15 DBA). Für den Regelfall wird das Gehalt danach in Deutschland als Tätigkeitsstaat besteuert. Der inländische Arbeitgeber ist danach zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
2.) Nutzung Fahrzeug privat in der Schweiz
Die private Nutzung des Firmen-PKW richtet sich in erster Linie nach der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags.
Die Besteuerung eines sowohl privat als auch geschäftlich genutzten Firmenwagens richtet sich nach der sog. "Ein-Prozent-Regelung" oder der Führung eines Fahrtenbuch (Auflistung zur Abgrenzung privater und betrieblicher Nutzung).
Zumeist hat der jeweilige Arbeitgeber eine Besteuerung bereits angedacht, die in der Regel über die monatliche Lohnabrechnung erfolgt. Hinsichtlich der Besteuerungsmodalitäten des Firmenfahrzeugs sollten Sie sich daher mit Ihrem Arbeitgeber Rücksprache halten.
Dies gilt ebenso für umsatz-/zollsteuerrechtliche Regelungen. Die betreffen in besagten Fällen auch den Arbeitgeber, weshalb er Ihre konkrete "Aufenthaltssituation" zu berücksichtigen hat.
Zulassungstechnisch ist die Sache schwieriger zu beurteilen und kommt ggf. auf die Einschätzung der Behörden an. Da Sie aber sowohl in Deutschland als auch der Schweiz einen Wohnsitz haben, und sich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hauptsächlich lediglich am Wochende in der Schweiz aufhalten, ist eine Kfz-Zulassung in Deutschland (auch vor dem Hintergrund der Fahrzeuggestellung durch den Arbeitgeber) durchaus angezeigt.
Ggf. solten Sie den Sachverhalt - zur Vermeidung von persönlichen Nachteilen - noch der zuständigen Schweizer Behörde mitteilen.
3.) Heirat in der Schweiz
Durch eine Heirat in der Schweiz können für Sie ggf. begünstigende Steuereffekte eintreten. Dies hängt u. a. davon ab, welche Staatsangehörigkeit Ihre zukünftige Frau hat und ob diese gemeinsam mit Ihnen in der Schweiz lebt.
Die Schweiz verfügt ähnlich wie Deutschland über eine Art "Ehegattensplitting". Die jeweiligen begünstigenden Steuereffekte sollten mit Hilfe eines Steuerberaters, unter Zugrundelegung der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, errechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass es eine abschließende Beurteilung der gesamten steuerlichen Wirkungen Ihrer Tätigkeit und Ihres Vorhabens nicht möglich ist (da dies zu viele Eventualitäten beinhaltet) und eine rechtliche Haftung für die Beantwortung dieser Frage nicht übernommen werden kann.
Die von Ihnen geschilderte steuerliche Beurteilung der Sachverhaltskonstellation ist von vielen Komponenten abhängig und sehr komplex. Ich rate Ihnen daher dringend an, einen Steuerberater zu konsultieren um ggf. auch noch "steuergestaltende Maßnahmen" im Vorfeld vorzunehmen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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