Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich stellt ein Katzennetz, das von außen sichtbar ist und/oder an Gemeinschaftseigentum angebracht ist, eine bauliche Änderung im Sinne des § 22 WEG
dar und bedarf daher der vorherigen Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie eine solche Zustimmung nicht eingeholt haben.
Entsprechend besteht daher dem Grunde nach ein Anspruch auf Beseitigung des Katzennetzes. Allerdings unterliegt dieser Anspruch der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB
. Da die Anbringung vor 13 Jahren sicherlich nicht unbemerkt geblieben ist, dürfte die Verjährung lange eingetreten sein. Nach überwiegender Rechtsprechung ändert hieran auch ein späterer Beschluss nichts, da hierdurch kein neuer Anspruch entsteht.
Sie können daher die Einrede der Verjährung gegen die Beseitigungsaufforderung erheben. Allerdings können Sie leider nicht verhindern, dass die Eigentümergemeinschaft die rechtswidrige Anbringung des Katzennetzes auf eigene Kosten beseitigt, was allerdings ggf. einen neuen Beschluss erfordern würde (in dem Beschlussverfahren könnten Sie sich dann evtl. auch auf Gewohnheitsrecht oder Verwirkung des Anspruches berufen). Als Alternative sollte auch eine Anbringung eines Katzennetzes in einer Weise in Betracht gezogen werden, die nicht als bauliche Veränderung anzusehen wäre = nicht von außen sichtbar und nicht fortdauernd am Gemeinschaftseigentum angebracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antworten ... ich habe noch zwei Ergänzungsfragen:
1) Muß die Einrede der Verjährung durch einen Anwalt geschehen oder kann ich das direkt an die Hausverwaltung senden?
2) Kann die Eigentümergemeinschaft die rechtswidrige Katzennetzes auf eigene Kosten beseitigen OHNE Beschluß auf Instandsetzung? Also im Zuge einer Sanierung muß es weg und ich habe keinen Anspruch mehr, das ist klar, aber kann die Eigentümergemeinschaft OHNE Beschluß durch meine Wohnung laufen und das Netz entfernen und ich muß das dulden?
Vielen Dank für Ihre Nachfragen.
Die Einrede der Verjährung können Sie auch ohne Anwalt erheben.
Ob hier ein weiterer Beschluss notwendig wäre, kann ich leider aus der Ferne ohne Kenntnis des Wortlautes des bestehenden Beschlusses nicht abschließend beurteilen. In der Regel ist dies aber der Fall.
Grundsätzlich würde ich Ihnen aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit für Sie anraten, einen auf WEG-Recht spezialisierten Anwlt vor Ort einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen