Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Steuerpflicht in Deutschland knüpft an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an, § 1 Abs. 1 EStG
. Für den Wohnsitz reicht irgendein Wohnsitz aus. Es muss also nicht ihr Erstwohnsitz sein. Da Sie schrieben, dass Sie eine Eigentumswohnung in Deutschland haben, lassen die äußeren Umstände darauf schließen, dass Sie entsprechend § 8 AO
eine Wohnung innehaben. Sie würden dann grundsätzlich mit Ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterfallen.
Da Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit in der Schweiz jedoch auch dort Steuern zahlen, greift das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz- Deutschland ein, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Aus § 15 Abs. 1 DBA Schweiz ergibt sich vorbehaltlich der Anwendbarkeit der §§ 15a-19 DBA, dass eine Besteuerung grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat erfolgt, es sei denn, Sie sind in dem anderen Staat tätig. Da Sie selber schreiben zu 100% in der Schweiz tätig zu sein, würde trotz Nebenwohnsitz in Deutschland keine unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, sondern eine Versteuerung in der Schweiz erfolgen. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie in Deutschland keine weiteren Einkünfte erzielen, sondern ausschließlich in der Schweiz.
Da Sie jedoch schreiben, dass Sie eine Eigentumswohnung in Deutschland besitzen, könnte sich wiederum daraus eine unbeschränkte Steuerpflicht ergeben. Das Finanzamt entscheidet hier danach, dass Sie aufgrund Ihres Eigentums jederzeit die Möglichkeit haben nach Deutschland zurückzukehren und sich hier aufzuhalten. Unabhängig davon, ob Sie in der Schweiz einen Wohnsitz gemeldet haben. Dem könnten Sie entgehen, wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermieten. Dann erzielen Sie Einkünfte nach § 49 EStG
und würde damit der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterfallen. Das heißt, Sie müssten die Einkünfte aus der Vermietung versteuern. Von denen können Sie dann auch sämtliche angefallen Werbungskosten für die Wohnung abziehen.
Wenn Sie zudem schreiben, dass Sie öfters in Deutschland sind, um Ihre Mutter zu pflegen, müssen Sie noch mehr aufpassen. Eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht nämlich auch dann, wenn Sie sich mehr als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten.
Für das Finanzamt in Deutschland benötigen Sie eine Wohnsitzbescheinigung sowie eine Bescheinigung Ihres Schweizer Arbeitgebers. Zudem sollten Sie Belege aufbewahren, mit denen Sie im Zweifel dem deutschen Finanzamt nachweisen können, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet.
Nach einer Änderung der Fahrzeug- Zulassungsverordnung sind nach § 46 Abs. 2 FZV die Fahrzeuge bei mehreren Wohnorten am Ort der Hauptwohnung nach dem Melderechtsgesetz zuzulassen. Dies wäre bei Ihnen grundsätzlich die Schweiz. Sie können aber auch einen Erstwohnsitz in Deutschland melden und die Fahrzeuge dann dort zugelassen bleiben. Sie hätten dann einen Erstwohnsitz in der Schweiz und einen in Deutschland. Dies ist möglich.
Ich möchte Sie jedoch dringend darauf hinweisen, dass Sie eine optimale steuerliche Gestaltung durch einen Steuerberater oder einen auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort prüfen lassen sollten. Dies für den Fall der steuerlichen Abfederung oder anderweitigen Gestaltung, falls Sie noch weitere Einkünfte haben oder sich anderweitige Besonderheiten ergeben, die auf diesem Forum und im Rahmen Ihres Einsatzes nicht zu klären sind.
Ich hoffe Ihnen dennoch Ihre Fragen – soweit im Rahmen dieses Portals möglich- beantwortet zu haben.
Bei Verständnisfragen nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen – möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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