Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hinsichtlich der Immatrikulation bestehen keine Bedenken.
Bezüglich der Krankenversicherung gibt es jedoch Einiges zu beachten. Insoweit ist zunächst erheblich, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum während des Studiums handelt.
Sofern es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, ist dieses in der Sozialversicherung frei. Hierbei sind Arbeitszeit und Entgelt vollkommen irrelevant. Eine Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge erfolgt nicht.
Handelt es sich jedoch um ein freiwilliges Praktikum ist tatsächlich entscheidet, ob die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden umfasst. Zudem gilt ein freiwilliges Praktikum als sozialversicherungspflichtig, wenn ein Entgelt von mehr als 400 € gezahlt wird. Sofern das Praktikum Ihrer Tochter also freiwillig geleistet wird, gelten die Regelungen für pflichtversicherte Arbeitnehmer. Dann zahlen der Arbeitgeber und Ihre Tochter jeweils die Hälfte der Beiträge.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin