Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass es sich sowohl bei Ihnen, als auch bei dem Gegner um Kaufleute handelt. Des Weiteren gehe ich davon aus, dass die Erstellung der Webseite nicht durch Lieferung eines Standartprogrammes erfolgte.
Da es sich vorliegend wohl nicht um einen Werklieferungsvertrag handelt, sondern um einen "reinen" Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB
, war der Gegner nicht nach §§ 377
, 381 HGB
zur unverzüglichen Rüge des Mangels verpflichtet. Dies bedeutet, dass die Gewährleistung nicht durch die späte Mängelanzeige ausgeschlossen ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 634a Abs. 1 Nr.2 BGB
zwei Jahre. Der Besteller kann also auch nach 9 Monaten noch einen Mangel anzeigen.
Die in Ihren AGB unter § 9 geregelte 14-Tagesfrist dient lediglich der Feststellung der Abnahme. D. h. das Werk gilt nach 14 Tagen als abgenommen. Die Abnahme (§ 640 BGB
) führt dazu, dass sowohl die Gefahrentragung als auch die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels auf den Besteller übergeht. Der Besteller hat folglich zu beweisen, dass die von Ihnen erstellte Webseite tatsächlich fehlerhaft ist. Sollte dies so sein, trifft Sie die Pflicht, den Mangel zu beseitigen. Sollten sie die Beseitigung (Nacherfüllung) endgültig ablehnen, kann der Besteller einen Dritten mit der Beseitigung beauftragen und die Kosten im Wege des Schadensersatzes gegen Sie geltend machen.
Ob Ihre AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden kann aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden. Grundsätzlich ist der Vertragspartner ausdrücklich spätestens bei Vertragsschluss von der Einbeziehung der AGB in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner muss darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, die AGB einzusehen. Ob oder wie Sie den Besteller auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen haben bleibt leider offen.
Sollten die AGB nicht wirksam einbezogen worden sein, wäre auch die Regelung des § 9 Ihrer AGB unwirksam, sodass keine automatische Abnahme nach 14 Tagen anzunehmen wäre. Die Beweislast hätte noch immer Sie zu tragen.
Es sei denn, es hätte aus anderen Gründen eine Abnahme durch den Besteller statgefunden. Meines Erachtens ist von einer Abnahme auszugehen, da der Besteller die Webseite offensichtlich schon 9 Monate in Betrieb genommen hat. Nach meiner Auffassung hat der Besteller dadurch die Webseite als vertragsgemäßes Werk gebilligt. Die Beweislast läge dann bei dem Besteller.
Insgesamt betrachtet scheinen Sie jedoch nicht um eine Nachbesserung herum zu kommen. Sollte die Webseite tatsächlich Mängel aufweisen, wäre es Leichtes für den Besteller, diese Mängel zu beweisen.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 18.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen