Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt. Ich weise darauf hin, dass die Beratung in diesem Medium nur einer ersten rechtlichen Orientierung dienen soll und keinesfalls die Beratung vor Ort unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen ersetzen kann. Das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen kann zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen.
Aufgrund Ihrer Schilderung haben Sie lediglich einen vorläufigen Elterngeldbescheid erhalten, da der Steuerbescheid zur Berechnung des tatsächlichen Elterngeldanspruches zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorlag.
Die Aussage der Sachbearbeiterin, dass Krankentagegeld keine Anrechnung auf das Elterngeld findet ist falsch. Gem. § 3 BEEG
sind Einkommensersatzleistungen, wozu auch das Krankentagegeld aus einer privaten Versicherung zählt, auf den Elterngeldanspruch anzurechnen. Da das Krankentagegeld nicht aufgrund der Geburt des Kindes bezogen wird, verbleibt Ihnen ein Betrag in Höhe von 300,00 € an Elterngeld.
Da es sich in Ihrem Fall um einen vorläufigen Bescheid handelt, können Sie sich auch nicht auf § 45 SGB X
berufen, der die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes regelt.
Von dem Elterngeldanspruch in Höhe von 1.500,00 € müssen Sie das tatsächlich von Ihnen bezogene Krankengeld in voller Höhe abziehen. Allerdings verbleibt Ihnen auf alle Fälle ein Elterngeld in Höhe von 300,00 €.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion, falls noch etwas unklar geblieben sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 07.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
zu Ihrer Antwort habe ich folgende Nachfragen:
1. Gem. § 3 BEEG ist Ihrer Aussage nach das private KTG eine Einkommensersatzleistung. In den Richtlinien zum BEEG, nach denen sich die Elterngeldstellen halten, kann ich das so nicht finden.
Dort steht der Katalog der anzurechnenden Ersatzleistungen sind insbesondere: "Krankengeld (§§ 44-51 SGB)".
Im Gegensatz zu den weiteren Punkten Erwerbsminderungsrente und Altersrente steht hier explizit nicht:" und vergleichbare Leistungen privater Versicherungen"!
Selbst der Leiter einer Elterngeldstelle gab auf mein Nachfragen zu, dass die Elterngeldstellenleiter erst seit Jahresbeginn angehalten sind, dass private KTG zu verrechnen, dies aber in den Richtlinien so nicht stehe. Es habe einen Erlass gegeben, der ja wohl nur als interne Anweisung zu sehen sein sollte. Oder?
2.Dieser Kindergeldstellen-Leiter selbst gab die Möglichkeit der Klage gegen die eventuelle Rückzahlung des "überzahlten" Elterngeldes an. Die Sachbearbeiterin hat mir damals vor einer weiteren Zeugin die Auskunft gegeben, dass das private KTG nicht als Einkommensersatzleistung gelte. Wie denn auch anders, da diese nach eigener Auskunft erst seit Jahresbeginn 2010 selbst davon in Kenntnis gesetzt wurden. Kann ich mich nicht darauf berufen?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Sehr geehrter Fragesteller,
den Richtlinien kommt keine Gesetzeskraft zu. Schon allein aus der Tatsache, dass insbesondere die gesetzlichen Krankengeldleistungen Anrechung finden, kann der Schluss gezogen werden, dass dies die privaten Leistungen ebenso betreffen müsste.
Insofern sehe ich die Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Rückforderungsbescheid eher negativ. Ich möchte einen positiven Ausgang aber nicht von vorneherein ausschließen, wenn man sich auf die bisherigen Bescheidungspraxis beruft, wobei der Gleichbehandlungsgrundsatz bei bisher rechtswidriger Handhabung der Nichtanrechnung dann nicht gilt.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieses Mediums einen angemessenen Überblick über die rechtliche Situation gegebene zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Erstberatung hier, eine eingehende rechtliche Prüfung anhand des Einzelfalles nicht ersetzen kann und keinesfalls ersetzen soll.
Mit freundlichen Grüßen