Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Zugewinn wird durch einen Vergleich von Anfangsvermögen und Endvermögen der beiden Ehegatten berechnet. Ihre Erbschaft ist nach § 1374 Abs. 2 BGB
zu dem Anfangsvermögen hinzurechnen, obwohl sie erst während der Ehe angefallen ist. Dies hat zur Folge, dass die Erbschaft in das Anfangs- und Endvermögen einfließt, so dass sie sich aus Sicht des Zugewinns neutralisiert.
Im Ergebnis erhält der andere Ehegatte bei der Scheidung wertmäßig nicht die Hälfte der Erbschaft, da sich wegen ihr – abgesehen von Wertsteigerungen aufgrund des Hauserwerbs in der Ehezeit – aufgrund der Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB
kein Zugewinn ergibt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 05.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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