Sehr geehrter Herr Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zum besseren Verständnis werden die Fragen in umgekehrter Reihenfolge beantwortet:
Zu Frage 2:
Die Verbreitung bzw. der daraus resultierende Erschöpfungsgrundsatz richten sich nach § 69 c Nr. 3 UrhG
.
Die in § 69 c Nr. 3 UrhG
geregelte Art der Verbreitung bezieht sich nur auf die Offline-Verbreitung, d.h die Verbreitung körperlicher Werkstücke während die Online-Verbreitung neuerdings in §69c Nr. 4 UrhG
(vormals ein unbenanntes Recht nach §15 Abs. 2 UrhG
) geregelt ist.
Durch die Erschöpfung „verbraucht“ sich das Verbreitungsrecht und sie bewirkt, dass der Urheber den Weiterverkauf des Originaldatenträgers innerhalb der EU nicht mehr verhindern kann.
Nach § 69 d Abs. 1 UrhG
sind rechtmäßige Käufer automatisch berechtigte Lizenzinhaber, unabhängig ob sie Erst- oder Zweitkäufer sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 der EG Computerprogramm-Richtlinie.
Daher dürfen Sie Computer mit den Lizenzen weiterverkaufen.
Zu Frage 1:
Die Frage nach den Lizenzen, welche nur in Verbindung mit einem PC verkauft werden, betrifft das Verbreitungsrecht. Dieses kann vom Urheber beschränkt werden.
Diese Beschränkung des Verbreitungsrechts wirkt sich aber nur auf der ersten Stufe aus, d.h. mit der ersten Inverkehrbringung tritt die Erschöpfungswirkung ein. In Ihrem Fall wäre das der Erstverkauf an Ihre Kunden. Auf der zweiten Stufe kann der frühere Rechtsinhaber die Weiterverbreitung nicht mehr kontrollieren, auch wenn diese mit dem zuvor wirkenden Verbot nicht mehr in Einklang steht, so auch der Bundesgerichtshof in seiner einschlägigen Entscheidung zur OEM-Version. So können Sie auf jeden neuen, reparierten oder generalüberholten PC jede Version aufspielen, sofern Sie denn eine Lizenz erworben haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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