Willkür und Unfug vom Grundbuchamt - wäre eigentlich ein Fall für Stern-TV
27.10.2010 22:20
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Nach Tod des letzten Elternteils steht im notariellen Testament, dass die Immobilie A an den Erben A und eine weitere Immobilie B an den Erben B vererbt werden soll (insgesamt nur 2 Erben vorhanden). Das Testament enthält weiterhin eine übliche sogenannte Pflichtteilsklausel (sollte nach dem Tod des 1.ten Elternteils ein Kind den Pflichtteil verlangen, wird es quasi enterbt).
Diese Pflichtteilsklausel wurde nie in Anspruch genommen und es gibt auch sonst keinerlei Streitigkeiten zw. den beiden Erben.
Das Grundbuchamt forderte unter Fristsetzung trotzdem die Ausstellung eines Erbscheins, da anders nicht feststellbar sei, ob ein Pflichtteil gefordert worden wäre nach dem Tod des ersten Elternteils. Der Tod des ersten Elternteils liegt mehrere Jahre zurück und beide Immobilien liefen bei Eintritt des Erbfalls auf Namen des letzten Elternteils. Das GBA berief sich auf ein Urteil des LG Darmstadt 23T88/98: Eine eidesstattliche Versicherung der beiden Erben, dass kein Pflichtteil in Anspruch genommen wurde, wäre nicht ausreichend.
Daraufhin wurde der Erbschein notgedrungen erstellt was (m. E. nach unnötige) Kosten von fast 1400.- Euro verursachte. Im Erbschein konnte die ursprüngliche Regelung "Immobilie A an Kind A und Immobilie B and Kind B" natürlich nicht mehr eingehalten werden, da Verteilung im Erbschein nur nach Anteilen geht.
Nun hat das GBA entsprechend dem Erbschein BEIDE Immobilien zu je 1/2 auf BEIDE Erben eingetragen (im klaren Widerspruch also zum Testament). Um das zu erreichen was im Testament steht, muss nun eine erneute GB Umtragung erfolgen. Es entstehen Notar- und Grundbuchkosten. Dieser Behördenstreich wäre absolut vermeidbar gewesen, verursacht unnötige Bürokratie und ganz erhebliche Kosten.
Eine Beschwerde gg. den Rechtspfleger wurde eingelegt, die jedoch nicht zugelassen wurde.
Folgende Fragen:
1. Ist es sinnvoll gg. die Eintragung Widerspruch einzulegen nach
§71 GBO ? Das GBA hat bereits angekündigt im Fall des Widerspruchs die Sache dem OLG Frankfurt vorzulegen.
2. Gibt es sonst eine aussichtsreiche Möglichkeit gg. das GBA zu klagen und die jetzt erneut notwendigen Kosten von ca. 6000.- Euro für erneute Notarsachen und GB-Berichtigungen zu vermeiden ? Gibt es vielleicht sogar eine Chance die Kosten für den willkürlich geforderten Erbschein zurück zu erlangen ?