Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ob und welche Leistungen hier die Versicherung erbringen muss, hängt zunächst von Ihren Versicherungsbedingungen/Schutzbrief ab. In der Standard-Kaskoversicherung sind Mietwagenkosten nicht enthalten, im Rahmen von Schutzbriefen sind diese z.B. teilweise nach Dauer begrenzt etc.
Wenn die Bedingungen es nicht hergeben werden Sie von der Versicherung
Wenn die Werkstatt falsche Aussagen getroffen hat, kann Sie natürlich haftbar sein, nur werden Sie das im Zweifel wohl kaum beweisen können.
Im Endeffekt besteht hier je nach Bedingungen und Beweismöglichkeiten die Gefahr, dass Sie auf den Mietwagenkosten sitzenbleiben. Der Höhe nach ist es so, dass hier die sog. Unfallersatztarife angeboten werden, die meist ganz erheblich über den normalen Tarifen liegen, die teilweise Besonderheiten wie keine festgelegte Mietdauer, keine Kilometerbegrezung, Vereinfachungen bei der Bezahlung etc. aufweisen.
Bzgl. Wucher oder Sittenwidrigkeit müssten Sie nachweisen, dass die Tarife erheblich über den Unfallersatztarifen anderer Vermieter liegen, was nicht leicht ist.
Aber Ihnen hilft die Rechtsprechung, wenn die Werkstatt nicht nachweisen kann, sie über weitere Tarife bzw. darüber aufgeklärt zu haben, dass die Versicherung hier ggf. nicht alles ersetzt, vgl z.B. BGH, Urteil vom 21. Nov. 2007 - XII ZR 15/06:
Zitat:Das Berufungsgericht hat zu Recht das Bestehen einer Aufklärungspflicht der Klägerin angenommen. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber den Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NZW 2006, 2618 f.; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 -). Zwar muss der Mieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufgeklärt werden; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hin- zuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
[...]
Soweit nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506) eine Pflicht zur Erstattung des Unfallersatztarifes - ausnahmsweise - zu bejahen ist, weil dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten - sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und der zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war, kann die Durchsetzung mit Schwierigkeiten verbunden sein. Verweigert der Versicherer die Erstattung des Unfallersatztarifs mit der Begründung, der Mieter habe zu einem niedrigeren Tarif abschließen können, trifft den Mieter die Beweislast. Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (aaO), der der Senat folgt, muss er darlegen und beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, erhält er nur den Normaltarif erstattet. Dies bedeutet, dass die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, falls er denn besteht, mit Schwierigkeiten und Risiken behaftet ist. Davor soll die Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers den Mieter schützen. Diesem soll klar gemacht werden, dass, wenn er zum Unfallersatztarif anmietet, die Erstattung der über dem Normaltarif liegenden Miete mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese Aufklärungspflicht verlöre ihren Sinn, wenn der Geschädigte vor Inanspruchnahme des Vermieters klären lassen müsste, ob der Unfallersatztarif - ausnahmsweise - zu erstatten ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 -).
c) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 10. Januar 2007 aaO). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte nach ausreichender Aufklärung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart.
Dementsprechend sollte es gelingen, wenn die Versicherung nicht zahlt, den Tarif auf ein verträglichen Maß zu reduzieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen