Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Antwort findet sich - wenn auch nicht so ganz eindeutig - in § 4
und 5 BUrlG
.
Nach § 4 BUrlG
entsteht ein Urlaubsanspruch erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit. Da ich davon ausgehe, dass Sie im Jahr 2015 bei Ausscheidenstermin zum 31.07.2015 mehr als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, wäre die Voraussetzung des § 4 BUrlG
erfüllt.
Entscheidend ist nun § 5 BUrlG
. Dort sind Fälle geregelt in denen ein Urlaubsanspruch gekürzt wird. Dort ist jedoch nur der Fall geregelt, dass der Arbeitnehmer vor Ablauf von 6 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Da Sie ja jedoch über 6 Monate in diesem Jahr tätig waren, ist § 5 BUrlG
nicht einschlägig.
Sie können daher gegen Ihren Arbeitgeber den vollen Jahresurlaubsanspruch geltend machen. Kann dieser während der restlichen Vertragslaufzeit nicht mehr gewährt werden, zum Beispiel weil Sie keinen Urlaub nehmen oder während des Urlaubes erkranken, so besteht ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs in Geld, § 7 Abs. 4 BUrlG
.
Wenn Sie nun ab 01.08. eine neue Stelle antreten, wird der beim alten Arbeitgeber genommene Urlaub voll auf den neu zu gewährenden Urlaub angerechnet. Die Regel ist jedoch ohnehin, dass während der Probezeit Urlaub nur in Ausnahmefällen gewährt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 01.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.05.2015
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13:32
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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