Sehr geehrter Ratsuchender,
da eine Vielzahl von Faktoren in die Unterhaltsberechnung einfließen, kann an dieser Stelle der Unterhalt nur überschlägig errechnet werden:
Zunächst müsste Ihr Einkommen unterhaltsrechtlich wahrscheinlich noch bereinigt werden.
Ihr durchschnittliches Monatseinkommen beträgt 4.083 €
Unterhalt für das 4jährige Kind: 388 €
Unterhalt für das 6jährige Kind: 470 €
Unterhalt für das 8jährige Kind: 470 €
Auf den Kindesunterhalt muss allerdings auch hälftig das Kindergeld angerechnet werden, das Ihre Frau bezieht. Also jeweils 77 EUR. Somit kämen Sie auf Kindesunterhalsansprüche von
311 EUR für das erste Kind. 393 EUR für das zweite und dritte Kind. Dadurch dass Sie aber drei Kinder haben und die Unterhaltstabelle auf Unterhaltsverpflichtete mit zwei Kindern abstellt, ist zu Ihren Gunsten wohl davon auszugehen, dass Sie in trotz höheren Einkommens in eine niedrigere Gehaltsstufe einzuordnen wären. Dies wird aber im Rahmen dieser Modellrechung nicht berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage für den Ehegattenunterhalt: 2.986 €
Ehegattenunterhalt: 3/7 hiervon: 1.279 €
Ihnen würden bleiben: 1.707 €
Da Ihre Ehefrau im gemeinsamen Haus wohnen bleibt, muss sie sich aber den Wohnvorteil wei ein Einkommen anrechnen lassen. Dieser bestimmt sich nach dem aktuellen Mietspiegel. D.h. der Ehegattenunterhalt würde sich zu Ihrem Gunsten nochmals reduzieren.
Würde Ihre Frau 600 € dazu verdienen, wird grundsätzlich das nach der Scheidung erzieltes Einkommen nicht mehr voll auf den Unterhalt angerechnet, sondern es bleibt bei der üblichen 3/7 Quote. D.h.:
Bemessungsgrundlage: 2.986 €
Dazuverdienst: 600 €
Gesamt: 3.586 €
3/7 Unterhalt 1.536,86 €
Ihnen verbleiben: 1.450 €
Hierbei handelt es sich aber wie gesagt nur um eine ganz grobe Modellrechnung. Wahrscheinlich ist Ihr Einkommen zu hoch angesetzt und muss noch weiter bereinigt werden.
Der Unterhalt Ihrer Lebensgefährtin könnte sich durchaus verringern, wenn sie eine neue Lebensbedarfsgemeinschaft bilden.
Die gemeinsame Steuererklärung ist im Jahr der Trennung noch möglich, allerdings nur, wenn sie nicht das ganze Jahr getrennt gelebt haben. Sollten Sie gemeinsam veranlagt werden, bekommen sie beide den vollen Kinderfreibetrag. Dieser beträgt für ein Kind 3.648 € pro Jahr. Bei getrennter Veranlagung würde Ihnen nur der halbe Freibetrag zustehen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-galtzel.de