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Diese Antwort ist vom 30.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Bei einem angenommenen fiktiven Nettoeinkommen von mtl. EUR 1500,- beträgt der Barunterhalt für den 14 jährigen Sohn unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes nach der Düsseldorfer Tabelle, 3. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe, EUR 333,-.
Für den Unterhalt Ihrer 18 jährigen Tochter, die im Haushalt der Mutter lebt und sich noch in der Schulausbildung befindet, haften beide Elternteile nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen. Bei einem anrechenbaren Gesamteinkommen von EUR 3.600,- (EUR 2.100,- Mutter, EUR 1.500,- Vater) beträgt der Bedarf Ihrer Tochter nach Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des Kindergeldes EUR 268,-. Aus dem Gesamteinkommen abzüglich des Selbstbehaltes für jeden Elternteil errechnet sich Ihr Haftungsanteil mit EUR 33,33 % , was einem zu zahlenden Unterhalt von EUR 89,- entspricht. Die Kindesmutter schuldet der Tochter bei einem Haftungsanteil von 66,67 % Unterhalt in Höhe von EUR 179,-. Bei Annahme eines fiktiven Einkommens von EUR 1.500,- beträgt Ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihren Kindern insgesamt EUR 416,-, so dass Ihr Selbstbehalt gewahrt ist. Insofern weise ich darauf hin, dass der Selbstbehalt gegenüber Ihrer volljährigen Tochter nach Anmerkung 5 der geltenden Düsseldorfer Tabelle EUR 900,- beträgt, nachdem diese noch im Haushalt der Mutter lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet und daher minderjährigen Kindern gleichgestellt ist .
Würde der Unterhaltsberechnung lediglich ein Nettoeinkommen des Kindesvaters von EUR 1.200,- zugrunde gelegt werden, errechnet sich für den minderjährigen Sohn eine Unterhaltsverpflichtung von EUR 333,- und für die volljährige Tochter nach dem dann geltenden Haftungsanteil von 20 % ein Betrag von EUR 54,-. Nachdem bei der Erfüllung beider Unterhaltsverpflichtungen Ihr Selbstbehalt nicht mehr gewahrt ist, hat eine Mangelfallberechnung zu erfolgen, so dass gegenüber beiden Kindern lediglich eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von insgesamt EUR 300,- besteht.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
01.07.2009 | 08:52
Danke für Ihre ausführliche Antwort.
Jetzt habe ich nur noch vergessen, meine private Krankenversicherung von mtl. 200,-- Euro plus die LV von mtl. 100,-- anzugeben.....sorry.
Meine Auswertung für das erste Halbjahr 2009 bekomme ich erst noch vom Steuerberater. Dann habe ich genaue Zahlen.
Die LV werde ich aussetzen, da ich mir es nicht mehr leisten kann.
D.h. es kommt lediglich die private KV zum tragen.
D.h. bei den fiktiven 1500,-- € im Monat kämen dann die 5% Pauschale zum Abzug und die 200,--€ KV.
Bei den 1200,-- das gleiche....
Wie sieht es dann aus?
Schöne Grüße und vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.07.2009 | 08:46
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem Nettoeinkommen von EUR 1.235,- (= EUR 1.500,-, abzüglich EUR 200,- Krankenversicherung, abzüglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen) beträgt der Unterhalt für den 14 jährigen Sohn nach Höherstufung in die Einkommensgruppe 2 unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes EUR 314,-. Der Bedarf der Tochter errechnet sich bei dem anrechenbaren Gesamteinkommen von Vater und Mutter (=EUR 3.335,-) nach der Einkommensgruppe 6 abzüglich des Kindergeldesmit EUR 389,-., wobei Ihr Haftungsanteil 21,82 % ( = EUR 85,-) und der Haftungsanteil der Mutter 71,18 % (= EUR 304,-) beträgt. Da ein Mangelfall vorliegt, sind Ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Sohn und der Tochter entsprechend der vorhandenen Verteilungsmasse von EUR 335,- wie folgt zu korrigieren: Sohn: EUR 263,60 , Tochter: EUR 71,36.
In meiner Antwort vom 30.06.2009 habe ich den Bedarf der Tochter bei einem Gesamteinkommen von EUR 3.600,- versehentlich nach der 1. Einkommensgruppe mit nur EUR 268,- beziffert, richtig wäre der Betrag von EUR 424,- (7. Einkommensgruppe) gewesen, wobei die Haftungsanteile dann 33,33 % und 66,67 % betragen. Ich bitte Sie, diesen Fehler zu entschuldigen, obwohl er aufgrund der Neuberechnung nicht mehr zum Tragen kommt.
Würde von Ihrem derzeitigen Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit in Höhe von EUR 1.200,- noch der Krankenversicherungsbeitrag abgezogen werden, bliebe als Verteilungsmasse für den Kindesunterhalt insgesamt die Summe von EUR 100,- (= EUR 1.000,- abzgl. EUR 900,- Selbstbehalt), der zwischen den Sohn und der Tochter quotenmäßig aufzuteilen ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Ergänzung vom Anwalt
05.07.2009 | 15:45
Ich darf Sie bitten, die Hinweise in meiner Stellungnahme zu Ihrer Bewertung zu beachten. MfG RA Petry-Berger