Sehr geehrter Fragesteller,
in dem von Ihnen geschilderten Fall könnte das gesetzliche Widerrufsrecht von Fernabsatzverträgen gemäß § 312g Abs. 2 BGB
ausgeschlossen sein, wenn es sich bei der Kaufsache um eine Ware handelt, die nicht vorgefertigt ist und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch Sie als Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Dies gilt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht für Waren, die etwa in einem "Baukasten-System" zusammengefügt werden und ohne Probleme wieder von einander getrennt werden könnten.
Ob dies im vorliegenden Fall gegeben ist wäre zu prüfen. Ist dies zu bejahen, besteht das Widerrufsrecht. Hierbei ist aber die Frist von 2 Wochen zu beachten.
Da die Kaufsache hier nach Ihrer Schilderung nicht die versprochenen Eigenschaften hat liegt ein Sachmangel vor. Sie könnten also grundsätzlich vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hierbei müssten Sie dem Verkäufer jedoch vorher die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Hierzu müssten Sie den Verkäufer unter Setzung einer zweiwöchigen First schriftlich per Einschreiben zur Nacherfüllung auffordern.
Wenn diese Frist ohne Wirkung verstreicht, könnten Sie wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und Ihr Geld zurückerhalten.
Bei einem erklärten Widerruf dürften Sie kein Anspruch auf Zahlung Ihrer Fahrtkosten geltend machen. Bei einem erklärten Rücktritt aufgrund eines Sachmangels wäre dies unter Umständen anders zu beurteilen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin