Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Gegen den hier im Raum stehenden Bewährungswiderruf besteht die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde beim Amtsgericht.
Diese muss gemäß § 311 Abs. 2 StPO
zwingend binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bewährungswiderrufs schriftlich erfolgen und beim Gericht, welches den Bewährungswiderruf ausgesprochen hat, eingegangen sein. Die rechtzeitige Absendung genügt nicht.
Die Bekanntgabe ist in dem Moment erfolgt, wenn Ihnen die Widerrufsentscheidung gemäß § 35 Abs. 2 StPO
zugestellt wird, ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist
In der sofortigen Beschwerde sollte der Sachverhalt umfassend geschildert werden. In Ihrem Falle bietet sich zudem an, hier bereits einen Zahlungsnachweis über die zunächst zu wenig gezahlten 270 € beizufügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.02.2019
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11:28
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
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