Rechtsanwaltskanzlei Filler
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37073 Göttingen
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In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
1.
Ein Vorgehen gegen den Bescheid erscheint auf den ersten Blick nicht aussichtslos. Ein solches Vorgehen kann zwei Stoßrichtungen haben: Ein Vorgehen gegen den Bescheid an sich, weil kein Verstoß vorliegt bzw. kein Verstoß nachgewiesen werden kann bzw. nur ein geringerer Verstoß gegeben ist. Zum anderen ist jedoch auch ein Vorgehen lediglich bezüglich der Rechtsfolge eines Verstoßes denkbar.
a.
Anhaltspunkte dafür, dass die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgte (kein geschultes Personal, keine ordnungsgemäße Messeinrichtung, pp) gibt es nicht. Sie tauchen erfahrungsgemäß allerdings häufig erst aufgrund einer Akteneinsicht bzw. Nachfrage auf. Da es sich jedoch um Polizisten gehandelt hat, ist ein Verfahrensfehler zwar nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht unbedingt wahrscheinlich.
b.
Interessanter ist in Ihrem Fall, gegen die eingetretene Rechtsfolge vorzugehen. Die Höhe der Rechtsfolge richtet sich gemäß § 26a StVG
nach dem Bußgeldkatalog. Für eine Geschwindigkeitsübertretung von 22 km/h sieht dieser (innerorts) 50,00 € bzw. (außerorts) 40,00 €, jeweils einen Punkt, aber in keinem der beiden Fälle ein Fahrverbot vor.
Die verhängte Höhe und das Fahrverbot sind demnach nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Hier lohnt es sich, genauer in die Begründung zu schauen. Wenn keine Besonderheiten hinzutreten, wie bspw. Fahren eines Gefahrguttransportes oder Reisebusses, Eintritt einer besonderen Gefährdungssituation oder Sachbeschädigung, ist ein Einspruch anzuraten. Insbesondere ist es nicht zulässig, wenn die Behörde bereist zurückliegende Verstöße mitberücksichtigt, sofern hierfür bereits eine enstprechende rechtskräftige Strafe (Bußgeld und Fahrverbot) verhängt wurde.
2.
In jedem Fall besteht die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Fahrverbotes zu verlegen, unter Umständen sogar das Fahrverbot in ein höheres Bussgeld umzuwandeln. Hierfür müssen jedoch wichtige Gründe sprechen und dargelegt werden. Sie müssen aufzeigen, warum ein Fahrverbot überhaupt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt für Sie eine unangemessene Beeinträchtigung darstellt, etwa, Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in besonderem Maße auf das Fahrzeug angewiesen oder Sie laufen Gefahr, Ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Abschließend weise ich noch darauf hin, dass kurze Fristen laufen., die Sie unbedingt einhalten müssen. Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache, bevor Sie nicht Gelegenheit zur Akteneinsicht hatten.
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 29.07.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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