Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Wenn Ihr Freund ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, stellt das eine Straftat nach § 21 StVG
dar. Als Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen.
Um eine strafmildernde Kurzfahrt handelt es sich nur, wenn es sich um eine Fahrt von geringem zeitlichen und räumlichen Umfang handelt. Ohne Kenntnis der genauen Umstände, kann ich hierzu keine abschließende Stellungnahme abgeben. Da Ihr Freund eine rote Ampel überfahren hat, ist jedoch zweifelhaft ob diese wirklich eine Kurzfahrt darstellte. Eine unabwendbare Notwendigkeit des Fahrens auf Grund einer Gefahrensituation kann ich aus Ihren Ausführungen ebenfalls nicht erkennen.
Ohne Akteneinsicht kann eine Strafprognose nicht abgegeben werden. Da die anderen Verstöße 8 Jahre und mehr zurückliegen und Ihr Freund ein stabiles soziales Umfeld hat, kann dies dahingehend berücksichtigt werden, dass von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen wird.
Ich empfehle Ihrem Freund, sich bei Einleitung eines Verfahrens an einen Rechtsanwalt zu wenden, damit dieser ihn optimal vertreten kann, um die Konsequenzen so gering wie möglich zu halten.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, welche ein umfassende rechtliche Begutachtung jedoch nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick vermittelt zu haben und stehe Ihnen, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne weiterführend zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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