Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Eine sachgrundlose Befristung – von der ich nach Ihrer Schilderung ausgehen muss – ist unzulässig, wenn mit diesem Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 II TzBfG
).
Rechtsfolge hiervon ist, dass der Arbeitvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt (§ 16 TzBfG
).
Dies können Sie durch Anrufung des Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragende geltend machen (§ 17 TzBfG
).
Lassen Sie die konkreten Umstände und den Vertrag auf jeden Fall ergänzend anwaltlich prüfen, insbesondere im Hinblick auf den Sachgrund!
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Vielen Dank für Ihre Antwort .
Sachgrundlose Befristung würde ich jetzt so verstehen das im Vertrag überhaupt eine Grund zur Befristung angegeben ist . Dies ist aber nicht der Fall . Mir wurde nur mündlich mitgeteilt das dass immer so gehandhabt wird . Aber "Testen" brauch man mich ja eigentlich nicht mehr ........ !
Das beste wäre wohl erstmal ruhe zu bewahren und dann beizeiten den Arbeitgeber vieleicht mal auf die Gesetzeslage hinzuweisen . Ich habe ja noch die allgemein gültige "Probezeit!
Möchte ja keine schlafenden Hunde wecken .
Bedanke mich vielmals !!
Der sachliche Grund ist in § 14 I TzBfG
(nicht abschließend) aufgezählt:
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Die Zeitbefristung ist aber auch wirksam, wenn eine vertragliche Einigung über diesen Grund nicht erzielt wurde oder dem Arbeitnehmer dieser Grund nicht einmal mitgeteilt wurde (BAG NZA 1996, 1208
). Etwas anderes gilt nur bei der Zweckbefristungund der Befristung zur Erprobung.
Allein daraus, das nichts im Vertrag steht, reicht also nichts. Allerdings die Aussage „das macht man so“ ist klar, dass es keinen sachlichen Grund gibt.
Dies wäre aber im Zweifel in der Entfristungsklage zu klären.
Auch ich würde daher zunächst keine schlafenden Hunde wecken, sondern zuwarten.