Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben. Bitte bedenken Sie, dass jede Änderung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Es kommt hier auf § 8 TzBfG an. die Anzahl der Arbeitnehmer ist erfüllt, so dass Sie die Verringerung geltend machen konnten.
Eine schriftliche Geltendmachung durch den Arbeitnehmer (AN) ist nach dem Gesetz nicht unbedingt erforderlich, aber zweckmäßig, weil ja die gewünschte Verringerung aufgezeigt werden soll. Sie haben aber richtig erkannt, dass Sie die Frist versäumt haben, d.h. Sie können die Verringerung nur ab dem dritten Monat nach Ihrem Antrag, also im Juli verlangen. Sie sollten auch einen schriftlichen Antrag stellen, dies dient der Klarheit und hilft als Beweis.
Der Arbeitgeber ist nach § 8 V TzBfG verpflichtet den Antrag einen Monat vor dem Beginn der Verringerung schriftlich abzulehnen, wenn er dem Antrag nicht nachkommen will. Lehnt der AG nicht rechzeitig schriflich ab, gilt der Antrag als angenommen. Voraussetzung ist aber natürlich ein rechtzeitiger Antrag. Sie können sich für den 29.6.08 nicht auf die Verringerung berufen. Wenn sie Ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag (40 Std.) nicht nachkommen, kann der Arbeitgeber Sie abmahnen oder sogar kündigen. Auch das Gesetz schreibt vor, dass nach Möglichkeit eine Einigung gefunden werden sollte. Diese ist schrfitlich zu fixieren. Nur wenn wesentliche betriebliche Gründe entgegenstehen, darf der AG ablehnen. Sollte dies hier nicht der Fall sein, sollte der AG so fair sein Ihnen schon direkt nach Rückkehr die Verringerung zu gewähren. Es reicht nicht, wenn der AG einfach sagt "geht nicht". Ich rate Ihnen dringend, das Gespräch zu suchen um eine Einigung zu finden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht