Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben folgendermaßen:
Der Rechtsbehelf gegen einen Vollstreckungsbescheid ist nach § 700 ZPO
der Einspruch, da der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich steht.
Es finden daher §§ 338 ff. ZPO
Anwendung.
Nach § 339 ZPO
beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides.
Hier ist die Frage, ob der Vollstreckungsbescheid Ihnen zugestellt worden ist.
So wie ich Ihre Schilderung des Sachverhaltes verstehe, ist der Vollstreckungsbescheid in den Briefkasten der Adresse gelangt, an der Sie noch gemeldet waren, obwohl Sie zwischenzeitlich ausgezogen waren.
Da Sie an dieser Adresse noch gemeldet waren, gilt der Vollstreckungsbescheid durch das Einlegen des Schreibens in den Briefkasten nach § 180 S. 2 ZPO
als Ihnen zugestellt.
Nur, wenn Sie nicht mehr an dieser Adresse gemeldet gewesen wären, läge keine Zustellung vor und die Frist hätte nicht zu laufen begonnen.
Damit ist der Bescheid Ihnen aber zugestellt worden und Sie hätten innerhalb der Zweiwochenfrist Einspruch dagegen einlegen müssen.
Sie sollten aber dennoch versuchen, den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ff. ZPO
damit zu begründen, dass Sie zwischenzeitlich ausgezogen waren und Sie deshalb unverschuldet daran gehindert waren, die Einspruchsfrist einzuhalten.
Ihre Situation (dreiwöchiger Auszug aus Wohnung bei fortbestehender Meldeadresse) ist mit der Abwesenheit während eines Urlaubs vergleichbar, eine längere Urlaubsabwesenheit gilt als der Hauptanwendungsfall für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so dass Ihr Antrag möglicherweise Erfolg hat.
Nun hängt es davon ab, ob das Gericht sich auf den Standpunkt stellt, dass Sie nach dem Auszug dafür hätten sorgen müssen, dass Sie rechtzeitig Kenntnis von der Zustellung des Vollstreckungsbescheides erlangen, indem Sie Ihre zwischenzeitlich von Ihnen getrennte Lebensgefährtin hätten auffordern müssen, Ihnen die eingehende Post zukommen zu lassen und damit die Wiedereinsetzung ablehnt oder ob es wie bei längerer Urlaubsabwesenheit verfährt.
Als Begründung, warum Sie vorliegend nicht früher Kenntnis von der Zustellung des Vollstreckungsbescheides nehmen konnten, könnten Sie die Weigerung Ihrer Partnerin, mit Ihnen zu kommunizieren und die damit verbundene Weigerung, Ihnen Ihre Post zukommen zu lassen/ Sie darüber zu informieren, nennen, immer vorausgesetzt, dass dies auch tatsächlich so gewesen ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 10.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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